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Canan Bayram
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Frage von Felix H. •

Keinen Schutz sieht das Hinweisgeberschutzgesetz für die Menschen vor, die in internen Meldestellen arbeiten. Warum sind sie nicht gg. Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen?

Die BRD musste wegen fehlender unionsrechtlicher Kooperation der Ampelregierung bei der Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie von der EU-Kommission am 14.3.23 auf eine mind. 8-stellige Strafe verklagt werden: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273105&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2235020

Wenden sich Beschäftigte an eine interne Meldestelle, sichert das HinSchG ihnen auf Papier Vertraulichkeit & Schutz vor Nachteilen zu, aber nicht zu allen meldefähigen einschl. strafrechtlich relevanten Verstößen oder auch in sog. Verschlusssachen: https://verfassungsblog.de/ein-hinweis-fur-den-rechtsstaat/

Die Menschen, die in internen Meldestellen tätig sind, sind weiter nicht gesetzlich gegen Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, anders als z.B. Betriebsratsmitglieder. Warum sah die (verklagte) BRD keinen Schutz für sie vor, zudem keine anonymen Meldemöglichkeiten sowie nur zu einem engen Katalog von Verstößen?

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