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Canan Bayram
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Frage von Diana S. •

Haben sogenannte «Drittstaatenangehörige», die aus der Ukraine fliehen bzw. geflohen sind, aktuell die selben Rechte und Möglichkeiten wie Flüchtlinge mit ukrainischem Pass?

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Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Frage.

Millionen Menschen aus der Ukraine sind auf der Flucht. Seit Beginn des russischen Angriffs am 24. Februar sind bereits mehr als 800.000 Menschen aus der Ukraine in Deutschland registriert worden.

In der EU wurde aufgrund des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs erstmals in der Geschichte einstimmig die Regelung der sogenannten "Massenzustrom"-Richtlinie aktiviert, sodass Menschen aus der Ukraine schnell und unbürokratisch Schutz erhalten können, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Der vorübergehende Schutz ist ein Notfallmechanismus, der in Fällen großer Fluchtbewegungen angewendet werden kann und darauf abzielt, Geflüchteten, die nicht in der Lage sind, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, einen sofortigen und kollektiven Schutz zu gewähren.

In Deutschland werden alle Geflüchteten aus der Ukraine unabhängig von ihrer Nationalität aufgenommen. Drittstaatsangehörige erhalten genau wie ukrainische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG, wenn sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Immer wieder erreichen uns Meldungen von Diskriminierung von Menschen an den EU-Außengrenzen aufgrund ihrer Hautfarbe. Das ist inakzeptabel. Die Solidarität für alle Geflüchteten muss unabhängig von Herkunft, Nationalität oder Hautfarbe gelten.

Mit freundlichen Grüßen

Canan Bayram

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