(...) vielen Dank für Ihre erneute Frage. Die von Ihnen zitierte Expertenmeinung beinhaltet für den geschilderten Fall ja gerade auch den wichtigen Hinweis, dass das Informationsrecht der Eltern stets der Schweigepflicht vorgehe, dass deshalb nur in Not- und Konfliktlagen ohne Kenntnis der Eltern beraten werden dürfe und dass es gerade deshalb zulässig sei, die Eltern zu informieren. Das bedeutet, dass sich ein Schulsozialarbeiter gerade nicht der Verletzung der Schweigepflicht strafbar macht, wenn er sich im vorliegenden Fall über die Bitte des achtjährigen Schülers, die Eltern nicht zu informieren, hinwegsetzt, sondern dass er - ganz im Gegenteil - hier das Informationsrecht der Eltern zu bedienen hat. (...)