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Britta Haßelmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Dieter B. •

Ist das Procedere, wie es jetzt für eine mögliche Neuwahl zum Dt. Bundestag geplant ist, konform mit den Regelungen im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland?

Soweit ich weiß, muss doch zuallererst der amtierende Bundeskanzler von sich aus die Vertrauensfrage im BT stellen.

Wird ihm dort in der Folge das Vertrauen entzogen/das Misstrauen ausgesprochen, so kann er entweder zurücktreten oder aber dem Bundespräsidenten vorschlagen, nun den Bundestag aufzulösen (Art. 68 Abs. 1 GG).

Danach wären dann Fristen von 21 bzw. 80 Tagen und sonstige Bestimmungen zu beachten, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen.

Zum jetzigen Stand aber wäre der Bundespräsident doch nur noch dazu da, der Planung der großen Parteien zuzustimmen.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage. Frau Haßelmann hat uns gebeten, Ihnen zu antworten. 

Das Grundgesetz macht klare Vorgaben zur Vertrauensfrage, zur Auflösung des Bundestages und den Pflichten des Bundespräsidenten, des Parlaments und des Bundeskanzlers sowie den damit verbundenen Fristen.

Der Bundeskanzler hat den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen, am 11. Dezember gestellt. Am 16. Dezember hat der Bundestag hierüber abgestimmt. Der Bundespräsident hat nach der Vertrauensfrage nun 21 Tage, um zu entscheiden, ob er der Auflösung des Bundestags zustimmt und eine Neuwahl innerhalb von 60 Tagen ansetzt.

Der empfohlene Wahltermin ist der 23. Februar 2025. Die im Grundgesetz vorgegebenen Fristen würden eingehalten. Auch ist der Bundespräsident ordnungsgemäß in den Prozess eingebunden und der genannte Wahltermin ist nach Aussagen des Bundespräsidenten und der Bundeswahlleiterin für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl realistisch und machbar. 

Mit besten Grüßen

Team Haßelmann

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