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Britta Haßelmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Volker W. •

Finden Sie es okay, dass das WEG unsere Demokratie, die Solidarität in der Gesellschaft und ausbleibende Wertentwicklungen von Liegenschaft im hohen Maße gefährdet?

Sehr geehrte Frau Haßelmann, es sind eigene Erfahrungen in zwei Liegenschaften und Schilderungen aus vier weiteren Liegenschaften in unmittelbarer und mittelbarer Nachbarschaften, die m.E. den allgmein vorherrschend Besorgnis erregenden Trend verstärken, demokratische Werte zu gefährden. In nahezu allen Liegenschaften Deutschlands scheint die den Eigentümern gesetzlich zugewiesene Verantwortlichkeit (§ 18 (1) WEG) prinzipiell auf die Verwaltungsbeiräte (§ 29 (2) WEG) und die Hausverwaltungen (§§ 26 ff. WEG) abgeschoben zu werden. Hausverwaltung und Verwaltungsbeiräte setzen die Eigentümer bei liegenschaftsrelevanten Angelegenheiten lediglich ins 'Benehmen'. Oft sogar nur unterschwellig. Das aber untergräbt § 18 (1) WEG in eklatanter Weise. Anwaltliche Beratungsdienste diverser Rechtsschutzversicherungen legen das WEG durchweg so aus, als ob es nur bezweckt, die Interessen jedes einzelnen Eigentümers "auf den Stock" zu setzten. Interessiert? Bitte um Antwort. Vielen Dank.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Frage. Frau Haßelmann hat uns gebeten, Ihnen zu antworten.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen entscheidet in ihrer Versammlung mittels demokratischen Abstimmungen über Angelegenheiten, die sie nach dem Wohneigentumsgesetz behandeln müssen oder die von Wohnungseigentümern auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. Für die Beschlussfassung ist bei der Abstimmung die Mehrheit der Stimmen der Wohneigentümer:innen notwendig.

Die Hausverwaltung und der Verwaltungsbeirat basieren somit auf der demokratischen Entscheidungsfindung der Wohneigentumsgemeinschaft, welche über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters in einer demokratischen Wahl einen Beschluss fasst. Gleiches gilt für den Verwaltungsbeirat. Die Wohneigentumsgemeinschaft entscheidet sich also per Wahl, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auf die Hausverwaltung zu übertragen. Da die Verwalter:innen für höchstens fünf Jahre gewählt werden, muss die Wohneigentumsgemeinschaft regelmäßig über die Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung entscheiden und diese mit Mehrheit beschließen.

Wenn aus Sicht eines/r Wohnungseigentümer:in die Hausverwaltung oder der Verwaltungsbeirat ihren Pflichten nicht ausreichend und gar nicht nachkommen, kann dies von den Wohnungseigentümer:innen auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt werden. Zudem können die Rechte und Pflichten der Hausverwaltung mit einem Beschluss eingeschränkt oder ausgeweitet werden.

Mit besten Grüßen

Büro Haßelmann

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