Frage an Britta Haßelmann von Ralph L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Haßelmann
Herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/britta-haselmann/question/2018-09-07/302466). Ich habe dazu einige nachfragen.
Wird Ihre Fraktion wie gegen die Erhöhung der Parteienfinanzierung auch gegen die Erhöhung der Fraktionsfinanzierung klagen, nachdem Sie diese als nicht sachgerecht ansehen?
Welche Ausgaben müssen nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag noch gedeckt werden, die solch hohe Rücklagen berechtigen, ausser Abfindungen für Mitarbeiter zu finanzieren (auch vor dem Hintergrund der zusätzlich noch bestehenden beträchtlichen Rückstellungen)? Wieso weisen Sie die Rücklagen nicht getrennt aus wie alle anderen Fraktionen?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 21.7.2000 und 27.11.2007 den Kreis von Fraktionsfunktionsträgern, die Zulagen aus dem Fraktionshaushalt erhalten dürfen, sehr eng gezogen und auf die Fraktionsvorsitzenden und DEN Parlamentarischen Geschäftsführer, also einen, beschränkt. Inwiefern sehen Sie es als verfassungskonform an, dennoch auch weitere Funktionsträger mit einer Funktionszulage zu begünstigen unabhängig von der Höhe dieser Zulage?
Sehr geehrter Herr Lehmann,
wie wir Ihnen bereits erläutert haben, haben wir dieser von Union und SPD vorgeschlagenen Erhöhung der Fraktionsfinanzen widersprochen.
Die Erhöhung war ein Teil (von vielen) eines gesamten Einzelplanes im Bundeshaushalt. Dem Einzelplan hat meine Fraktion nach Abwägung (der unterschiedlichen positiv und negativ bewerteten Komponenten) zugestimmt.
Wir werden daher nicht gegen die Erhöhung Fraktionsfinanzierung klagen.
Die finanziellen Risiken einer Fraktion sind schwer abzuschätzen und konkret zu bemessen. Eine Fraktion muss auf unvorhersehbare Änderungen von Einnahmen und Ausgaben vorbereitet sein, beispielsweise durch Neuwahlen. Es ist unsere Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass wir unseren vertraglichen Verpflichtungen - sei es gegenüber unseren Mitarbeiter*innen, den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung unserer Mitarbeiter*innen oder aber externen Dienstleistern - nachkommen. Zudem braucht es Rücklagen, um einen Legislaturperiodenwechsel gestalten zu können.
Auf dieser Grundlage evaluieren wir jährlich unsere Finanzen, inklusive Rücklagen. Derzeit sehen wir in unserer Haushaltsplanung einen Rücklagenabbau vor.
Was die Ausweisung der Rücklagen angeht, halten wir uns bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes an gesetzliche Vorgaben.
Bezüglich der Funktionszulagen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21.07.2000 eine gesetzliche Regelung zur Zahlung von Fraktionszulagen für verfassungswidrig erklärt. Fraktionszulagen, die aus den Etats der jeweiligen Fraktionen für herausgehobene Fraktionsfunktionen gezahlt werden, hat das Gericht indes nicht beanstandet. Auch das Abgeordnetengesetz geht in seinem § 52 Abs. 2 Nr. 2 lit. a davon aus, dass derartige Zulagen gewährt werden können. Die Vorschrift war im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits lange in Kraft und dem Gericht somit auch bekannt. Eine vom Ältestenrat im November 2011 eingesetzte unabhängige Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts kam in ihrem Bericht (BT-Drs. 17/12500) ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Fraktionsautonomie derartige Vergütungen für leitende und koordinierende Funktionen erlaube.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Haßelmann