(...) Für begünstigende Verwaltungsakte, also solche Bescheide, die für den Adressaten lediglich vorteilhafte Regelungen enthalten, ist eine gesetzliche Grundlage nicht zwingend notwendig. Gerade im Bereich der sogenannten Leistungsverwaltung, also dem Bereitstellen von Einrichtungen oder Erbringen von Leistungen durch den Staat für den Bürger auf den Gebieten der Wirtschafts-, Gesellschafts-, Sozial- und Kulturpolitik, ist dies desöfteren der Fall. (...)
Sehr geehrte Frau Gleim,
dieses Gesetz (§ 1356 BGB alter Fassung) galt bis 1977.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
(...) ich halte die Vorwürfe gegen den deutschen Rechtsstaat und vor allem den Vorwurf, "unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" seien kriminell für abwegig und infam. Schon gar nicht findet in Deutschland ein Missbrauch des Rechtsstaates durch Wirtschaft und Politik statt. (...)
(...) ich glaube nicht, dass eine Abwahl von Teilen der Führungsspitze der richtige Weg in der aktuellen Situation ist. Sicherlich haben viele Streitigkeiten und insbesondere deren Kommunikation in der Öffentlichkeit in den letzten Monaten der SPD geschadet. Aber die SPD ist nun mal nach wie vor eine große Volkspartei und entsprechend unterschiedliche Ansichten sind innerhalb der SPD vertreten. (...)
(...) es stimmt: Bisher erfolgt der Ausgleich von Betriebsrenten sehr häufig im so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dort auf der Grundlage von Bruttobeträgen. Das führt dazu, dass die ausgleichspflichtige Person oft mehr als die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente abgeben muss. (...)
(...) Sofern ein solches Interesse glaubhaft gemacht wird, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren oder zu verweigern. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat das Gericht mehrere Faktoren zu berücksichtigen, unter anderem, welche Ziele der Antragsteller mit der Akteneinsicht verfolgt, ob dem Antragsteller bereits früher Akteneinsicht gewährt wurde und ob das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung gewichtiger erscheint als das Interesse an der Akteneinsicht. (...)