Portrait von Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Brigitte Zypries zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Rainer H. •

Frage an Brigitte Zypries von Rainer H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Zypries,
ich komme zurück auf meine Frage vom 22.05.2008 und dem Zitat des Amtsgericht Soltau:

"Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem Hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen..."

Ich kann nicht feststellen, dass uns viele Staaten für unser Rechtssystem beneiden. Nur in Deutschland gab es im Jahre 2005 bereits 180.000 von Staatsanwaltschaften motivierte Anklagen wegen Beleidigung, um vermeintlich kritische Bürger "mundtot" zu machen. Ich erlebe es gegenwärtig auch am eigenen Leibe, schauen Sie hier:
http://www.solarresearch.org/1693621.htm

Die EU nimmt diese Vorgänge mittlerweile mit Besorgnis zur Kenntnis, schauen Sie hier: http://www.eucars.de/images/stories/insult_eng.pdf
und hier in Deutsch:
http://beschwerdezentrum.de/beleidigungsgesetze.html

Ich selbst war am 06.10.2006 beim Europarat in Strassbourg und habe dort das Thema "Justiz in Deutschland" thematisiert, Fotos und Recherche-Dokumente hier:
http://www.solarresearch.org/lahmejustiz.htm

Ich konkretisiere somit meine Frage:
Nennen Sie mir die bitte Rechtsgrundlage, auf die sich der Direktor des Amtsgericht Soltau mit seinem Zitat vom 06.05.1998 bezieht ?

Wenn wir so ein gutes Rechtssystem haben, sollte es Ihnen ohne Probleme möglich sein, für das obige Zitat des Direktor des Amtsgericht Soltau die Rechtsgrundlage zu liefern !!

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

bitte haben Sie Verständnis, dass ich konkrete Gerichtsentscheidungen nicht kommentiere – auch nicht in diesem Fall.

Die Rechtsgrundlage für Gewährung und Verweigerung von Einsicht in Gerichtsakten in Familiensachen, also auch in Betreuungsakten, ist § 34 FGG. Nach dieser Vorschrift kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Sofern ein solches Interesse glaubhaft gemacht wird, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren oder zu verweigern. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat das Gericht mehrere Faktoren zu berücksichtigen, unter anderem, welche Ziele der Antragsteller mit der Akteneinsicht verfolgt, ob dem Antragsteller bereits früher Akteneinsicht gewährt wurde und ob das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung gewichtiger erscheint als das Interesse an der Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries