Frage an Bodo Ramelow von patrick w. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Damen und Herren.
Beim recherchieren in Büchern, Internetberichten und diversen weiteren öffentlich zugänglichen Quellen (wie Gesetzestexten u.ä.), sowie im Austausch mit Bekannten, Verwandten und Freunden, bin ich in letzter Zeit immer wieder auf Themen gestoßen, welche mein persönliches Rechtsempfinden sehr beunruhigen und mich stark zum Nachdenken anregen!
Aus diesem Grund schreibe ich Ihnen jetzt (gleichzeitig auch vielen weiteren pol. Kollegen von Ihnen), in der Hoffnung, dass Sie mir bei folgendem Punkt weiter helfen können?
Ich habe einmal gelernt, dass unser „Grundgesetz für die BRD“, das höchste deutsche Gesetz ist und sich dieses nur dem Völkerrecht unterordnet (GG Art. 25). Doch folgende Tatsache irritiert mich ein wenig.
Auf welcher völkerrechtlich-verbindlichen Grundlage basiert unser Grundgesetz da eigentlich genau und WO (in welchen Bundesländern, Landesteilen) findet es seine Gültigkeit, WENN seit dem „2+4 Vertrag“ vom 12.09.1990, der Artikel 23 (Gültigkeitsbereich) in der jetzigen, aktuellen Fassung geändert wurde und dieser sich nun auf die „Europäische Union“ bezieht, welche aber noch GAR NICHT völkerrechtlich legitimiert und verfasst wurde (durch fehlende Verfassung etc.)?
Und wenn nun KEIN völkerrechtsverbindlicher Gültigkeitssbereich nachgewiesen werden kann, dadurch jegliche Legimitation fehlt, welchen Wert und Nutzen hat dann noch das „Grundgesetz für die BRD“ für UNS, die steuerzahlenden Bürger und Wähler???
Insbesondere die Artikel (aus dem GG):
- 1, 2, 3, 4, 5, ... ff (Grundrechte)
- 25 (Völkerrecht vor Bundesrecht)
- 54, 56, 58 (Bundespräsident, Amtseid, Gegenzeichnung)
- 70, 71, ... ff (Gesetzgebung)
- 83, 84, ... ff (Ausführung Gesetze)
- 116 ...(Begriff „Deutscher“) usw. ???
In der Hoffnung auf klärende, exakte Antworten von Ihnen und ihren Kollegen, verbleibe ich erwartungsvoll und
mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Wuschek,
in dieser Angelegenheit unterliegen Sie einem Irrtum. Das Grundgesetz (GG) besitzt einen Wirksamkeitscharakter für das gesamte Territorium der BRD. Durch den Beitritt der ehem. DDR zur BRD gilt das GG damit auch für die neuen Bundesländer. Der Artikel 23 des GG steht in keinerlei Widerspruch zu dem von Ihnen dargelegten. Es bedarf keinerlei weiteren völkerrechtlichen Grundlagen für die Berechtigung des GG. In diesem Zusammenhang ist höchstens zu erwähnen, dass nach Artikel 146 des GG dieses seine Gültigkeit verliert "an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist". Dies hätte bereits zur Wiedervereinigung zwischen BRD und DDR passieren können, dass steht aber in keinerlei Zusammenhang mit den von Ihnen aufgeworfenen Vermutungen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bodo Ramelow