.. ob Sie mir eine Stelle benennen können, die sich wirksam und eigenständig für die Aufklärung von Straftaten einsetzt?
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich möchte gerne wissen, ob Sie mir eine Stelle benennen können, die sich wirksam und eigenständig für die Aufklärung von Straftaten einsetzt, die von ausländischen Geheimdiensten, oder Diplomaten begangen worden sind. In Deutschland gibt es die Paragraphen 18,19,20 GVG. Strafbar sind jedenfalls solche Taten, die nicht im beruflichen Zusammenhang diese Personengruppen stehen.
Mit freundlichem Gruß
Udo P.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Frage zur Aufklärung von diplomatischen und geheimdienstlichen Straftaten.
Das internationale Diplomatenrecht ist im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) verankert. Wie Sie richtigerweise sagen, haben Diplomat:innen auf der einen Seite Immunität, diese ist aber auf der anderen Seite durch Artikel 3, Absatz 1 WÜD begrenzt:
a) dingliche Klagen in Bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass der Diplomat dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;
b) Klagen in Nachlasssachen, in denen der Diplomat als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaats beteiligt ist;
c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die der Diplomat im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt.
Sollte ein Diplomat also durch diese Fälle von seiner Immunität befreit sein, ist die entsprechende nationale Gerichtsbehörde für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zuständig.
Bei Strafanzeigen im Zusammenhang mit Spionage-Verfahren sind gemäß Artikel 120 sowie Artikel 142 des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Oberlandesgerichte und die Bundesanwaltschaft zuständig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den Informationen Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Sippel