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Birgit Reinemund
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Frage von Dieter O. •

Frage an Birgit Reinemund von Dieter O. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr.Reinemund,

ich bitte Sie um Angabe Ihre Abstimmungsverhalten bei der namentlichen Abstimmung zur Abgeordnetenbestechung und Ihre Begründung für Ihre Entscheidung.

Für Ihre Antwort bedanke ich mich höflichst.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Offergeld

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Offergeld,

vielen Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse.

Wie alle anderen anwesenden Unions- und FDP-Abgeordneten habe auch ich in der namentlichen Abstimmung gegen den Änderungsantrag gestimmt, den die SPD zum "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" eingebracht hat.

Ebenso wie die Anträge der anderen Oppositionsparteien zur Abgeordnetenbestechung genügt dieser Antrag nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dieser Meinung sind übrigens nicht nur die Koalitionsfraktionen, sondern auch die meisten Rechtsexperten. Das wurde in der Anhörung deutlich, die der Bundestags-Rechtsausschuss zu dem Thema veranstaltet hat.

Zentral ist, dass eine gesetzliche Regelung zur Abgeordnetenbestechung verfassungskonform sein muss. Sie darf das freie Mandat nicht einschränken und muss hinreichend bestimmt sein, so dass für den Abgeordneten erkennbar ist, unter welchen Umständen er sich strafbar macht. Die Oppositionsanträge erfüllen diese Anforderungen nicht.

Zudem ist es nicht so, dass es im Bereich der Abgeordnetenbestechung bisher keine gesetzlichen Regelungen gäbe. § 108e Strafgesetzbuch stellt Stimmenkauf unter Strafe. Nach § 44a Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes ist für Bundestagsabgeordnete „insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird“, unzulässig.

Die Opposition weiß das alles. Trotzdem versuchen SPD, Grüne und Linke, den Eindruck zu erwecken, die Koalitionsfraktionen würden mit einer Ablehnung ihrer Anträge Abgeordnetenbestechung gutheißen. Das ist falsch und wird weder der juristischen Komplexität noch der Ernsthaftigkeit des Themas gerecht.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Birgit Reinemund