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Birgit Reinemund
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Frage von Dirk G. •

Frage an Birgit Reinemund von Dirk G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Dr. Reinemund,

derzeit steht die Neuregelung des Branntweinmonopolgesetzes aus dem Jahre 1922 an. Was 1922 noch undenkbar war ist heute bereits Realität geworden, der von Dr. Helmut Kohl 1993 gescholtene „kollektiver Freizeitpark“ hat das Schnapsbrennen erreicht.

Das alte Branntweinmonopolgesetz, bzw. die Ausführungsbestimmungen dazu lassen Hobbybrennern nur einen sehr kleinen Spielraum, die erste Fassung der Neuregelung gar keinen mehr. Eine Petition zur Änderung der alten Regelung ist abgelehnt worden: ( https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2010/_02/_07/Petition_9911.nc.html ) Beachtenswert ist aber die relativ hohe Zahl der Mitzeichner, die ohne Facebook oder andere Internetaufrufe zustande kam.

Politik ist immer ein Abwägen der Interessen verschiedener Gruppen mit der Gewissheit es nie jedem Recht machen zu können, aber hier wäre dies möglich. Außer dem Interesse der Hobbybrenner gab es bisher nur das Interesse des Staates nicht für jede Kleingruppe Gesetze oder Verordnungen anzupassen. Da das Gesetzt jetzt aber ohnehin geändert wird, steht einer Beachtung von Hobbybrennern in dem neuen Gesetz eigentlich nichts mehr im Wege.

Andere Länder wie Österreich, Schweiz, Italien, Ungarn oder Frankreich sind uns da längst voraus und erlauben private Kleindestilliergeräte.

Sehen Sie eine Möglichkeit private Destilliergeräte in das neue Gesetz aufzunehmen, bzw. Gründe die dagegen sprechen und die ich übersehen habe?

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Gasser

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Gasser,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 2. April 2013, in der Sie für eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften betreffend private Destilliergeräte eintreten. Zu Ihrer Eingabe darf ich Ihnen Folgendes mitteilen.

Bei Alkohol handelt es sich -auf Grund des Verbrauchsteuersatzes von 13,03 € pro Liter Alkohol- auch in Zukunft um eine hochsteuerbare Ware. Aus diesem Grunde sieht der Entwurf des Alkoholsteuergesetzes zur Einschränkung einer Missbrauchsgefahr auch über den 31. Dezember 2017 hinaus vor, dass das Anbieten, das Verkaufen oder der Besitz von Brenn- oder Reinigungsgeräten, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, grundsätzlich verboten ist (siehe § 32 Absatz 2 des Entwurfs des Alkoholsteuergesetzes in Artikel 2 des Entwurfs des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 17/12301 vom 6. Februar 2013). Entsprechendes gilt auch für andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern diese zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden.

Dieser Grundsatz entspricht im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des Branntweinmonopolrechts. Abweichend von den Bestimmungen des derzeit geltenden Branntweinmonopolgesetzes enthält § 32 Absatz 3 des Entwurfs eines Alkoholsteuergesetzes jedoch bereits eine Ermächtigung, wonach das Bundesministerium der Finanzen in einer Rechtsverordnung künftig die Fälle festlegen kann, in denen Brenn- oder Reinigungsgeräte mit einem Raumvolumen von bis zu 5 Litern (d.h. ab dem 1. Januar 2018) vom vorgenannten Verbot ausgenommen werden können.

Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, bis zum Inkrafttreten des § 32 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes, d. h. bis spätestens zum 1. Januar 2018, die Einzelheiten zum künftigen Umgang mit Brenn- und Reinigungsgeräten zu privaten Zwecken in einer entsprechenden Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sollen insbesondere die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Brenn- und Reinigungsgeräte mit einem Raumvolumen von bis zu 5 Litern, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, angeboten, verkauft oder in Besitz gehalten werden dürfen.

Ihrem Petitum, Regelungen in den Entwurf eines Alkoholsteuergesetzes aufzunehmen, die das Destillieren von Alkohol zu nicht gewerblichen Zwecken erlauben, ist somit bereits entsprochen worden. Der Entwurf des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes hat bereits am 21. März 2013 die Zustimmung im Plenum des Deutschen Bundestages im Rahmen der 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs erhalten.

Ich hoffe, Ihr Anliegen damit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Birgit Reinemund