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Birgit Reinemund
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Frage von Hans Dr. E. •

Frage an Birgit Reinemund von Hans Dr. E. bezüglich Verbraucherschutz

Ich bin Betreuer nach § 1793 BGB und verwalte Gelder gemäß § 1807 BGB
Nach § 1807 BGB Nr. 5 ist für die Anlage dieser Gelder eine ausreichende Sicherungseinrichtung erforderlich. Ich habe nun festgestellt, daß keine Aufsichtsbehörde für diese Sicherungseinrichtung besteht, so daß niemand den Schutz der von mir anzulegenden Gelder gewährleisten kann. Dies gilt ebenso für die inländischen Sparkassen, wenn sie von der zuständigen Landesbehörde zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden ist.
Ich habe bisher keine Auskunft darüber erhalten ob es hier eine aufsichtsführende Behörde gibt.
Ist das Geld der von mir betreuten Person sicher, wenn es eine größere Krise geben sollte?
Sollte § 1807 Nr. 5 gestrichen werden und in § 1811 eingefügt werden, so daß dann das Vormundschaftsgericht dies prüfen und gegebenenfalls gestatten kann? Damit wäre das Vormundschaftsgericht stärker in die Verantwortung eingebunden.
Ich bitte zu prüfen, ob in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage von den Behörden darauf hingewiesen werden muss, daß die Anlage von Mündelgeld gemäß § 1807 BGB Nr. 2 und 3
erfolgen soll. Im übrigen soll eine Behörde nur dann eine Anlageform für geeignet erklären, wenn sie bei Anwendung auch die Aufsicht führt und garantiert.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Dr. Engler,

vielen Dank für Ihre Frage. Sie ist allerdings so spezifisch, dass ich sie Ihnen trotz aller Recherche leider nicht beantworten kann. Bitte wenden Sie sich direkt an das Bundesjustizministerium. Ich bin sicher, dass so dort eine Sie zufrieden stellende Antwort erhalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Birgit Reinemund