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Bettina Müller
SPD
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Frage von Jörg S. •

Frage an Bettina Müller von Jörg S.

Sehr geehrte Frau Müller,

wie ist Ihr Abstimmungsverhalten ENTHALTUNG bezüglich der mehrheitlich beschlossenen Vorratsdatenspeicherung zu interpretieren?

Waren oder sind Sie für eine solche Speicherung unsere Daten? Ist Ihr Abstimmungsverhalten bereits als Revolution gegen die Mehrheit Ihrer Partei oder nurmehr als Notlösung im SInne eines "ich-weiss-nicht-so-recht" zu verstehen?

Ich bin entsetzt, dass Sie zu einem solch existentiell wichtigen Thema keine eindeutige Meinung geäußert haben.

Zweitens ist es ein Unding, dass dieses Thema "schnell zwischendurch" und am Bürger vorbei behandelt wurde.

Es wird höchste Zeit, dass die Hürden für Volksbefragungen/-abstimmungen niedriger werden, um eine aktive Demokratie zu bestärken.

Mit freundlichen Grüßen,
Jörg Schmitz

Portrait von Bettina Müller
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schmitz,

ich habe dem zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (Drucksache 18/5088) nicht zugestimmt und dazu folgende Erklärung nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags zu Protokoll gegeben:

"In der SPD spielen die Grundwerte Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität eine außerordentlich wichtige Rolle. Sie sind Maßstab für die Kultur einer Gesellschaft.
In der Vergangenheit sind vielen Kolleginnen und Kollegen die Abstimmungen über die VDS schwer gefallen. Denn trotz verschiedener rechtlicher Restriktionen, insbesondere der EU-Richtlinien und dem Druck vieler Bürgerinnen und Bürger, wenigstens „Waffengleichheit“ zwischen Kriminellen (Terroristen) und den Strafverfolgungsbehörden herzustellen, sind unsere Grundwerte davon unbenommen.
Die Mitgliedstaaten in Europa wollten mehrheitlich Speicherfristen von zwei Jahren. Die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hatte – gegen harten Widerstand – eine Speicherfrist von maximal 6 Monaten in die Richtlinie verhandelt. Das war unser Stolz… aber ärgerlich gleichwohl. Ein prima Verhandlungsergebnis … aber unbefriedigend.
Inzwischen haben sich diese Randbedingungen glücklicherweise deutlich verändert – zum Vorteil der Freiheit.
Im Koalitionsvertrag steht zwar zur Vorratsdatenspeicherung noch: „Wir werden die EU-Richtlinie über den Abruf und die Nutzung von Telekommunikationsverbindungsdaten umsetzen. Dadurch vermeiden wir die Verhängung von Zwangsgeldern durch den EuGH. Dabei soll ein Zugriff auf die gespeicherten Daten nur bei schweren Straftaten und nach Genehmigung durch einen Richter sowie zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben erfolgen. Die Speicherung der deutschen Telekommunikationsverbindungsdaten, die abgerufen und genutzt werden sollen, haben die Telekommunikationsunternehmen auf Servern in Deutschland vorzunehmen. Auf EU-Ebene werden wir auf eine Verkürzung der Speicherfrist auf drei Monate hinwirken.“
Und zu digitaler Sicherheit und Datenschutz: „Ziel der Koalition ist es, die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit auch in der digitalen Welt zu schaffen und zu bewahren.“
Aber inzwischen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 8. April 2014 die bestehende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig erklärt. Sie ist mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar. Die Speicherung von Kommunikationsdaten ohne Verdacht auf Straftaten ist danach nicht zulässig.
Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Regelung "einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privat-lebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt" enthalte.
Damit ist dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung die Geschäftsgrundlage genommen und Deutschland nicht mehr zu einer Umsetzung der EU-Richtlinie verpflichtet. Bisher war dies ein großes Handicap, denn die Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung war eine Verletzung einer EU-Richtlinie, außerdem drohte die Zahlung von Zwangsgeldern. Das hat im Bundestag zu schwierigsten Abwägungen und teilweise in sich widersprüchlichen Positionen geführt, führen müssen, denn entweder man verstieß gegen eine EU-Richtlinie oder gegen seine Überzeugung, dass Vorratsdatenspeicherung weder mit EU-Recht noch mit der Verfassung vereinbar ist. Deshalb bin ich sehr froh über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung, ein Urteil, das sich in die Grundbewertung des Bundesverfassungsgerichts und dessen Urteil sehr gut einfügt.
Während die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten Telekommunikationsbetreibern und Internetanbietern zwingend vorschrieb, Verbindungs- und Standortdaten für die Strafverfolgung zu speichern und Deutschland die Richtlinie mit Wirkung ab 2008 umsetzte, hob das Bundesverfassungsgericht die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung schon im Jahr 2010 auf, weil sie unverhältnismäßig tief in die Grundrechte eingriffen.
Das Bundesverfassungsgericht führt aus:
„[Es] handelt (…) sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt: Erfasst werden über den gesamten Zeitraum von sechs Monaten praktisch sämtliche Telekommunikationsverkehrsdaten aller Bürger ohne Anknüpfung an ein zurechenbar vorwerfbares Verhalten, eine - auch nur abstrakte - Gefährlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation. Die Speicherung bezieht sich dabei auf Alltagshandeln, das im täglichen Miteinander elementar und für die Teilnahme am sozialen Leben in der modernen Welt nicht mehr verzichtbar ist.“
„(…) [Es] lassen sich schon aus den Daten selbst - und erst recht, wenn diese als An-knüpfungspunkte für weitere Ermittlungen dienen - tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines jeden Bürgers gewinnen. (…) aus diesen Daten lassen sich (…) bei umfassender und automatisierter Auswertung bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. [Sie lassen] in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen derjenigen [zu], deren Verbindungsdaten ausgewertet werden.“
„(…) die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten [ist] geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.“ (BVerfG, Urt. v. 2. März 2010–1 BvR 256/08, Rn. 210, 211, 212)
Soweit das Bundesverfassungsgericht (BverfG)
Im politischen Raum fällt es offensichtlich schwer, die Urteile und deren Begründungen mit der gebotenen Vorsicht zu lesen. So sieht Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) in Mindestspeicherfristen alias Vorratsdatenspeicherung noch immer ein wichtiges Mittel für die Aufklärung schwerer Straftaten: "Auch wenn die Richtlinie selbst nun aufgehoben wurde, hat die Entscheidung aber Gewissheit gebracht, dass das Instrument der Vorratsdatenspeicherung sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich zulässig ist." Und weiter: "Da wir dieses Instrument dringend zur Aufklärung schwerer Straftaten sowie zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben benötigen, dränge ich rasch auf eine kluge, verfassungsgemäße und mehrheitsfähige Neuregelung." Das sehe ich anders.
Mit Blick auf die Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit den NSU-Morden, aber auch mit Blick auf die Arbeit des BND, der allem Anschein nach fremden Geheimdiensten geholfen hat Bürgerinnen und Bürger sowie Deutsche und Europäische Unternehmen – wer wollte wissen, wen außerdem noch – auszuspionieren, scheint der Bundesinnenminister hier eine gewagte Idee zu verfolgen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht ja gerade auch zu diesem Sachverhalt erklärt, warum „Die bloße Möglichkeit, dass Daten zu Zwecken der Straf-verfolgung oder der Gefahrenabwehr benötigt werden könnten,…“ den Eingriff nicht rechtfertigt.
Neben de Maizière wird der fachliche Bedarf der Vorratsdatenspeicherung auch von der Innenministerkonferenz der Länder und sogar vom Deutschen Richterbund als „unerlässliches Instrument gegen die Verbrechensbekämpfung“ gefordert. Das wurde bisher nicht bewiesen, ist aber verständlich, denn es ist viel leichter, sich ein neues Werkzeug zu kaufen, als die vorhandenen zu schärfen.
In der großen Koalition ist es ein Meisterstück von Bundesjustizminister Heiko Maas, nun 10 bzw. 4 Wochen Speicherfrist rausverhandelt zu haben. Bundesinnenminister, Polizei und den Diensten ist das zu wenig, obwohl Ermittler auch heute schon auf gespeicherte Daten der Telekommunikationsbetreiber zugreifen können – Funkzellen-abfrage.
Berücksichtigen wir diese Gemengelage, wird deutlich, wie groß der Verhandlungserfolg von Heiko Maas ist. Der Verhandlungserfolg ist maximal. Leider ist aber das mit der CDU/CSU maximal Mögliche nicht das Optimale für unsere Gesellschaft.
Ich werde daher einem Gesetz, das anlasslose Vorratsdatenspeicherung – auch Mindestdatenspeicherung oder Mindest- bzw. Höchstspeicherfrist – von Kommunikationsdaten erlaubt, nicht zustimmen.
Mein Hauptargument findet sich in der Begründung der Beschwerdeführer, die gegen die Vorratsdatenspeicherung vor das BVerfG gezogen sind:
"Die Vorratsdatenspeicherung beeinträchtige die (…) Unbefangenheit der Kommunikation. Der Schutz der Menschenwürde verlange ein gewisses Maß an unbeobachteter Kommunikation (…).“ In den USA sehen viele Menschen das Sammeln und Speichern von Daten als unproblematisch an, dort ist allein wichtig, was mit den Daten geschieht. Demgegenüber gibt es in Deutschland die Tendenz, die missbräuchliche Verwendung von Daten dadurch zu verhindern, dass Daten schon gar nicht gesammelt oder gespeichert werden. Insofern bereitet die Erlaubnis der Vorratsdatenspeicherung auch einen Kulturwandel vor, dem ich nicht Vorschub leisten möchte.
Die Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung birgt natürlich Risiken. Falls es zu terroristischen Anschlägen kommen sollte oder andere Gefahren nicht rechtzeitig erkannt würden, könnte stets der Vorwurf gemacht werden, mit der Vorratsdatenspeicherung hätte diese oder jene Gefahr abgewendet werden können. Aber erstens ist keinesfalls gesichert, dass Vorratsdatenspeicherung überhaupt der Gefahrenabwehr dienen kann, was der grausame Anschlag im Januar dieses Jahres in Frankreich zeigt. Zweitens würde das für unsere Gesellschaft bedeuten, dass das Wohlbefinden durch permanente Überwachung stärker bedroht wäre, als durch terroristische Gefahren. Diese Terroristen hätten ihr Ziel erreicht: Die Einschränkung unserer Freiheit durch Angst und permanente Überwachung.

Bettina Müller, MdB
Berlin, 16.10.2015"

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