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Bettina Müller
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Frage von Markus S. •

Frage an Bettina Müller von Markus S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Abgeordnete Müller,

ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Mitglied im Gesundheitsausschuss des Bundestages.

Weshalb ist die Petition 90088 bzgl. Homöopathie u.a. Heilmethoden noch nicht veröffentlicht?

Wie stehen Sie selbst und Ihre Fraktion zur Abschaffung der Kostenübernahme für Homöopathie u. ä.?

Ich bin sehr besorgt, weil ich als Patient auf meine Selbstheilungskräfte setze und mich deshalb gern kostengünstig homöopathisch behandeln lasse, mit sehr guten Erfahrungen!

(Ohne homöopathische Mittel wären mir mehrere Zähne gezogen worden, die ich jetzt glücklicherweise noch besitze).

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

M. S.
Lehrer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schmechel,

die Nichtveröffentlichung der Petition 90088 zur Streichung von Homöopathie-Wahltarifen bei den Krankenkassen mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz hat folgenden Hintergrund:

Wenn Bürgerinnen oder Bürger eine Petition zum gleichen Sachverhalt bereits gestartet haben, wird die hinzukommende Petition nicht veröffentlicht, sondern mit der bereits veröffentlichten Petition zu demselben Anliegen zusammengefasst. So auch bei der Petition, die sich gegen die Streichung des Homöopathie-Wahltarifes stellt.

Die veröffentlichte Petition finden Sie hier:

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2019/_01/_11/Petition_90088.nc.html

Zum Inhalt:

Wie auch in der Gesetzesbegründung angeführt wurde, wird dieses Angebot von bundesweit lediglich 500 Bürgerinnen und Bürgern angenommen. Die geringe Nachfrage verdeutlicht, dass kein ausreichender Bedarf für diesen Wahltarif vorhanden ist. Hinzukommt, dass der Verwaltungsaufwand für dieses Angebot die Einnahmen übersteigt, weshalb -so sieht es das Gesetz vor (§53 Absatz 9 Satz 1 SGB V)- der Tarif geschlossen werden muss, weil er sich dauerhaft nicht selber trägt.

Für Menschen, die auf eine regelmäßige Versorgung mit homöopathischen Mitteln angewiesen sind, besteht die Möglichkeit, eine Krankenkasse zu wählen, die Arzneimittel der besonderer Therapierichtungen als Satzungsleistungen (§11 Absatz 6 SGB V) anbietet.

Mit freundlichen Grüßen

Bettina Müller

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