Leider geht aus Ihrer Fragestellung nicht hervor, ob Sie überhaupt zum Personenkreis der Antragsberechtigten gehören, denn als Kleinunternehmerin (ohne Verpflichtung zur Vorsteuerpauschale) haben Sie nur dann einen Anspruch auf die Energiekostenpauschale, wenn Sie gleichzeitig aktiv beschäftigt waren mit einem zusätzlichen Nebenerwerb.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Kleinunternehmer laut Gesetz nicht in die Kategorie der Anspruchsberechtigten fallen. Der Heizkostenzuschuss wurde mit dem ersten Entlastungspaket am 17. März 2022 in 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag für Wohngeldempfänger*innen als einmalige Zahlung beschlossen – also ausschließlich für Personen aus Privathaushalten, die wohngeldberechtigt sind.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie als Vorruheständlerin gesetzlich leider nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie weder eine „aktiv Beschäftigte“ noch Rentner(in) bzw. Pensionär(in) sind.
Im Regelfall sollte die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber an Sie mit dem Lohn ausgezahlt und diese Auszahlung auch von ihm an das zuständige Finanzamt übermittelt worden sein - dies gilt auch, wenn Sie in einem Privathaushalt beschäftigt sind.
Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal.
Ja, es stimmt, dass Personen im Vorruhestand nicht die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erhalten.