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SPD
• 12.01.2023

Speziell die Energiepreispauschale wurde allerdings (mit dem 2. Entlastungspaket) gezielt allen aktiven Beschäftigten im September 2022 ausgezahlt, um deren hohen Mobilitätsaufwendungen für den Weg zur Arbeit und zurück abzufedern.

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SPD
• 02.12.2022

der zweite Arbeitgeber - sofern dieser Sie zur Lohnsteuer angemeldet hat - wäre für die Auszahlung der 300 Euro Energiepauschale zuständig gewesen. Denn auch ein Minijobverhältnis hätte zu der Auszahlung der 300 Euro Energiepauschale vom Arbeitgeber mit dem Septembergehalt (ausnahmsweise auch mit dem Oktobergehalt) berechtigt, weil diese Regelung unabhängig davon gilt, wieviel (oder wie wenig) jemand verdient.

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SPD
• 05.12.2022

Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, weshalb Sie als Vorruheständler leider doch nicht anspruchsberechtigt sind – ebenso wie  zum Beispiel Bezieher von Übergangsgeld.

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