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Bettina Hagedorn
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Frage von Ingrid L. •

Hallo Wo trage ich denn die EEP in der Einkommensteuererklärung ein? Bin im Privathaushalt beschäftigt.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau L.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. Januar 2023, die ich Ihnen gerne beantworte.

Im Regelfall sollte die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber an Sie mit dem Lohn ausgezahlt und diese Auszahlung auch von ihm an das zuständige Finanzamt übermittelt worden sein -  dies gilt auch, wenn Sie in einem Privathaushalt beschäftigt sind. Die Energiepreispauschale ist dem Bruttolohn zuzurechnen, welcher auch – wie üblich - in Ihrer Steuererklärung anzugeben ist. Es gilt also: die 300 Euro Energiepreispauschale müssten in der Angabe Ihres Bruttolohns mit einberechnet sein und auch so in Ihrer Steuererklärung eingetragen werden.

Falls die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt worden sein sollte, gilt laut Bundesfinanzministerium folgendes: „Erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022“.

Mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 prüft das Finanzamt automatisch Ihren Anspruch auf die Energiepreispauschale und verrechnet dies entsprechend.

Für weitere Detailfragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums finden Sie zudem ausführliche Informationen zur Energiepreispauschale unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html 

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihre Bettina Hagedorn

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