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Bettina Hagedorn
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Frage von Petra W. •

Ich beziehe mich hier nochmals auf das Thema Vorruhestand und Energiepreispauschale. Nun erhalten Rentner die Pauschale, was ist mit den Personen im Vorruhestand? Wurden diese vergessen?

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Hinweis der Redaktion: Bitte beachten sie auch die neuere Antwort vom 18. Oktober 2022 zu dieser Frage.

Sehr geehrte Frau W.,

Nein,  ich versichere Ihnen: Sie sind nicht vergessen! Menschen, die im Vorruhestand sind, werden – ebenso wie alle Rentnerinnen und Rentner – mit dem 3. Entlastungspaket der Bundesregierung von 65 Mrd. Euro, das sich aktuell im parlamentarischen Verfahren befindet, die 300 Euro Energiepauschale erhalten.

Rentnerinnen und Rentnern sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des Bundes soll eine Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 Euro gezahlt werden. Diese Pauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht NUR bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge auszahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden – wir Abgeordneten hoffen alle sehr, dass das rein technisch schon im Dezember klappen kann. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht der Sozialversicherung und wird  automatisch ausgezahlt – also ohne, dass Sie dafür extra einen Antrag stellen müssen.

Das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs wird am 13. Oktober in 1. Lesung im Parlament diskutiert – Sie können die Debatte dazu dann auf Phönix live verfolgen. Erst, wenn das Gesetz mit der 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen worden ist, kann es in Kraft treten, damit das Geld schnell bei den Menschen ankommt.

Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Bettina Hagedorn

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Sehr geehrte Frau W.

im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren haben sich Änderungen ergeben. Daher meine aktualisierte Antwort auf Ihre Frage: 

Grundsätzlich gilt: die 300 Euro Energiepauschale wird in jedem Fall nur einmal ausgezahlt.

Auch ein Vorruheständler in einem Minijobverhältnis hätte die 300 Euro Energiepauschale vom Arbeitgeber mit dem Septembergehalt (ausnahmsweise auch mit dem Oktobergehalt) ausgezahlt bekommen können, denn diese Regelung gilt unabhängig  davon, wieviel (oder wie wenig) jemand verdient. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber für den Minijobber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben hat, was im Einzelfall  abgeklärt werden müsste.

Wenn ein geringfügig Beschäftigter Vorruheständler die 300 Euro Energiepauschale von seinem Arbeitgeber NICHT erhalten haben sollte, könnte er/sie diese 300 Euro dennoch bei der Steuererklärung angeben und auf diesem Wege durch den Steuerbescheid rückwirkend erhalten.

Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Bettina Hagedorn

 

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