Ein Vorruheständler arbeitet in einem Minijobverhältnis. Muss nun der Minijobarbeitgeber die 300 Euro Energiepauschale zahlen. Ist er denn überhaupt der Hauptarbeitgeber?
Sehr geehrte Frau S.
Grundsätzlich gilt: die 300 Euro Energiepauschale wird in jedem Fall nur einmal ausgezahlt.
Auch ein Vorruheständler in einem Minijobverhältnis hätte die 300 Euro Energiepauschale vom Arbeitgeber mit dem Septembergehalt (ausnahmsweise auch mit dem Oktobergehalt) ausgezahlt bekommen können, denn diese Regelung gilt unabhängig davon, wieviel (oder wie wenig) jemand verdient. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber für den Minijobber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben hat, was im Einzelfall abgeklärt werden müsste.
Wenn ein geringfügig Beschäftigter Vorruheständler die 300 Euro Energiepauschale von seinem Arbeitgeber NICHT erhalten haben sollte, könnte er/sie diese 300 Euro dennoch bei der Steuererklärung angeben und auf diesem Wege durch den Steuerbescheid rückwirkend erhalten.
Allerdings hat die Bundesregierung mit dem 3. Entlastungspaket von 65 Mrd. Euro vom September nun zusätzlich beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfänger*innen des Bundes bzw. wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenversorgungsgesetz hat, voraussichtlich im Dezember diese Energiepauschale von 300 Euro erhalten werden und automatisch (ohne Antrag!) mit ihren Bezügen ausgezahlt bekommen. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich aktuell im Parlament in der Beratung. Aber Fakt bleibt: grundsätzlich darf die 300 Euro Energiepauschale nur einmal pro Person ausgezahlt werden.
Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Hagedorn