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Bernhard Seidenath
CSU
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Frage von Michael S. •

Frage an Bernhard Seidenath von Michael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Tag,

es gibt lt. "FragDenStaat.de" in Bayern immer noch kein Informationsfreiheitsgesetz. Sollte dies stimmen: plant die CSU, dies einzuführen?

Falls nicht: was ist die Begründung, warum sich eine Partei gegen mehr Transparenz wehrt?

Danke für Ihre Zeit.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Stock,

vielen Dank für Ihre Frage zum Themenkreis "Informationsfreiheitsgesetz". Der Bayerische Landtag hat vor rund einem Monat, am 8. Dezember 2015, nach Zweiter Lesung ein von der Staatsregierung eingebrachtes Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern, das so genannte Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG), beschlossen, in dem auch ein neuer Informationszugangsanspruch geregelt ist. Den Text dieses Gesetzes sowie seiner Begründung lege ich dieser Mail als Anlage bei. Die durch den Landtag vorgenommenen Änderungen bei Art. 6 und bei Art. 9 a sind aus dieser pdf-Datei nicht ersichtlich, für Ihre Fragestellung aber auch nicht von übergeordneter Relevanz.

Das neue Gesetz sieht unter anderem die Normierung eines allgemeinen Auskunftsrechts gegenüber den Behörden vor. Hierzu wurde durch das BayEGovG in das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) ein neuer Siebter Abschnitt "Recht auf Auskunft" und ein neuer Artikel 36 eingefügt, der das "Recht auf Auskunft" in fünf Absätzen im Einzelnen näher regelt. Ziel dieses neuen Artikels 36 ist es, im Interesse der stärkeren Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen allgemeiner Auskunftsrechte gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen zu schaffen. Die besondere Bedeutung von Auskunftsrechten für datenschutzrechtliche Belange ist der Grund dafür, dass der allgemeine Auskunftsanspruch im BayDSG verankert wurde. Die Kontrolle des ordnungsgemäßen Vollzugs des neuen Artikels 36 obliegt damit zugleich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Der neue Artikel 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes hat folgenden Wortlaut:
„Siebter Abschnitt Allgemeines Auskunftsrecht
Art. 36 Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und
1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen zulässig ist und
2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
Die Auskunft kann verweigert werden, soweit
1. Kontroll- und Aufsichtsaufgaben oder sonstige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,
2. sich das Auskunftsbegehren auf den Verlauf oder auf vertrauliche Inhalte laufender oder abgeschlossener behördeninterner Beratungen oder auf Inhalte aus nicht abgeschlossenen Unterlagen oder auf noch nicht aufbereitete Daten bezieht oder
3. ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Auskunftsbegehren, die Gegenstand einer Regelung in anderen Rechtsvorschriften sind.
(3) Ausgenommen von der Auskunft nach Abs. 1 sind
1. Verschlusssachen,
2. einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegende Datei- und Akteninhalte sowie
3. zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sofern der Betroffene nicht eingewilligt hat.
(4) Öffentliche Stellen im Sinn des Abs. 1 sind nicht
1. der Landtag, der Oberste Rechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, der Bayerische Kommunale Prüfungsverband, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Landesamt für Datenschutzaufsicht,
2. die obersten Landesbehörden in Angelegenheiten der Staatsleitung und der Rechtsetzung,
3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, Gerichtsvollzieher, Notare und die Landesanwaltschaft Bayern als Organe der Rechtspflege sowie die Justizvollzugsbehörden, die Disziplinarbehörden und die für Angelegenheiten der Berufsaufsicht zuständigen berufsständischen Kammern und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4. die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der für ihre Aufsicht zuständigen Stellen,
5. Finanzbehörden in Verfahren nach der Abgabenordnung,
6. Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen,
7. die Landeskartellbehörde und die Regulierungskammer des Freistaates Bayern sowie die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern,
8. die kommunalen Spitzenverbände.
Datei- und Aktenbestandteile der in Satz 1 genannten oder für Angelegenheiten im Sinn von Art. 2 Abs. 4 zuständigen Stellen sind von der Auskunft nach Abs. 1 auch dann ausgenommen, wenn sie sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden.
(5) Für die Auskunft werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben.“

Der neue Artikel 36 ist bereits geltendes Recht, er ist am 30. Dezember 2015 in Kraft getreten.

So hoffe ich, Ihnen mit diesen Auskünften etwas weitergeholfen zu haben, und grüße Sie - mit guten Wünschen für das noch junge neue Jahr 2016 - freundlich

Bernhard Seidenath

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