Frage an Bernhard Daldrup von Johann H. bezüglich Finanzen
Guten Tag,
im letzten Jahr hat die Bundesregierung des Einkommenssteuergesetz reformiert und eine Beschränkung der Verlustverrechnung für Verluste aus Termingeschäften geschaffen.
Diese Grenze liegt nun bei 10.000 Euro.
Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs fallen aber hochspekulative Zertifikate und Optionsscheine nicht unter die Definition der "Termingeschäfte".
Somit wird von der geschaffenen Beschränkung der Verlustverrechnung nur ein Bruchteil der hochspekulativ agierenden Händler erfasst.
Warum werden von der Verlustverrechnung nicht alle derivativen Finanzprodukte erfasst und welche Gründe sprechen gegen eine solche Weiterfassung?
Im Sinne einer Regulierung der Finanzmärkte und Eindämmung der Spekulation kann es nur sinnvoll sein, wenn auch Zertifikate und Optionsscheine von der Neuregelung betroffen sind.
Sehr geehrter Herr Hartmann,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Frage der Zuordnung von Optionsscheinen und Knock-Out-Zertifikaten zu den Termingeschäften ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden worden.
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Reichweite der Termingeschäfte in der steuerrechtlichen Literatur unterschiedlich weit gefasst wird. Bei Optionsscheinen und Zertifikaten wird als Abgrenzungskriterium zu den Termingeschäften differenziert, dass diese Produkte eine Kapitalforderung gegen den Emittenten verbriefen, d. h. als Wertpapier ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund kam die Finanzverwaltung zu der Auffassung, Optionsscheine und Knock-Out-Zertifikate als Wertpapiere den Kapitalforderungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zuzuordnen.
Diese Anlageprodukte unterliegen damit nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG und Veräußerungsverluste aus diesen Produkten
können betragsunabhängig mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Daldrup