Frage an Bernhard Daldrup von Gerda M. bezüglich Finanzen
Guten Tag Herr Daldrup,
jeder dritte Organspender wird bereits auch zum Gewebespender https://www.aerztezeitung.de/Politik/Mehr-Menschen-haben-Gewebe-gespendet-252083.html , 306 von insg. 955 Explantierten
https://www.organspende-info.de/zahlen-und-fakten/statistiken.html in 2018, d.h. diese wurden z.b. auch gehäutet und bis hin zu einzelnen Adern und Knochen zerlegt https://www.organspende-info.de/gewebespende/transplantierbare-gewebe.html .
Als Mitglied des Finanzausschusses des Bundestages können Sie mir sicher mitteilen:
1. Wieviel Umsatz (Euro) mit diesen Geweben in den letzten Jahren gemacht wurde und wieviel davon in die Finanzplanung des Haushalts eingeflossen ist?
2. Mit welchen Zahlen wird für die nächsten Jahre gerechnet, insbesondere für den Fall nach Einführung einer sogenannten Widerspruchslösung im Transplantationsrecht?
3. Welche Beträge wurden an die Angehörigen der Explantierten als Erben ausgekehrt bzw. gibt es hierzu zukünftige Planungen?
Besten Dank für eine Nachricht.
Gerda Maier
Sehr geehrte Frau Maier,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorneweg ein paar Klarstellungen: Wir haben in Deutschland keinen (legalen) Organ- und Gewebehandel - und schon gar nicht einen staatlich betriebenen! Folglich macht der Staat weder Umsatz mit Organ- und Gewebespenden noch fließen irgendwelche Einnahmen aus Organ- oder Gewebetransplantationen in den Bundeshaushalt ein. Auch die Angehörigen der Spender erhalten keine Beträge. Das Wort „Organspender“ veranschaulicht, worum es hier geht: um die freiwillige Entscheidung, die eigenen Organe bzw. das eigene Gewebe nach dem Tod zu spenden. Mit gespendeten Organen, Augenhornhäuten, Blutgefäßen und Knochentransplantaten schenken die Spender Lebensqualität und retten Leben.
Auf dem Organspendeausweis kreuzt jeder selbst an, ob nach dem eigenen Tod überhaupt Organe und Gewebe entnommen werden dürfen. Des Weiteren kann jeder angeben, welche Organe entnommen werden dürfen und welche nicht.
Auch der würdevolle Umgang mit den Spendern ist gesetzlich geregelt. § 6 des Transplantationsgesetzes regelt die Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders: Danach müssen die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen
Frage 2 erübrigt sich, da die Widerspruchslösung bei der Abstimmung im Bundestag am 16. Januar keine Mehrheit fand.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Daldrup