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Frage von jens g.r. b. •

Frage an Bernd Neumann von jens g.r. b. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Neumann,

ich bin Besitzer eines 18 Jahre alten Fahrzeugs (Geländewagen) mit nur 86 PS und einem langlebigen Dieselmotor, der **keinen** Feinstaub produziert (technisch bedingt durch die ´alte´ Bauweise).

Die SPD und Grünen haben nun per 01.05.2005 den Art. 23 Abs. 6 a der StVZO gestrichen, so dass ich jetzt statt 179 Euro in Zukunft bis zum 10-fachen des Betrages für die KFZ-Steuer bezahlen muss.

Der Artikel wurde gestrichen, weil die Regierung die Käufer von grossen & PS-starken SUV-Fahrzeugen wie Porsche Cayenne, Mercedes M-Klasse, BMW X-Klasse etc. stärker zu Kasse bitten wollte.

Nur: würde das Gesetz derart geändert werden, dass beispielsweise nur die Fahrzeuge ab Zulassungsdatum 2001 oder mit mehr als 100 PS unter diese neue Regelung fallen, würde das Sinn machen und die Zustimmung vieler Besitzer ´alter´ Geländewagen (allein bei www.buschtaxi.org sind über 3.000 Mitglieder registriert, die ein Fahrzeug dieses Typs fahren!)

In dem jetzigen Zustand bedeutet die neue Regelung eine Wertevernichtung. Verkaufen kann ich das von mir mit viel Arbeit und Geld gepflegte Fahrzeug nicht mehr - wer will noch ein Fahrzeug haben, das immens hoch besteuert wird?

Da ich mir kaum die hohe Steuer erlauben kann, bliebe eigentlich nur noch die Verschrottung eines Fahrzeugs, das immerhin noch einen Wert hat und problemlos die Aufgabe erfüllt, mich und andere täglich von A nach B zu bringen, und das bei einem Verbrauch, der weit unter dem liegt, den Neufahrzeuge heute haben.

Laut Aussage des TÜV Nord würde das Fahrzeug konstruktionsbedingt noch weitere 20 Jahre halten - die bisherige Pflege und Wartung vorausgesetzt.

Wären Sie bereit, diese Gesetzesänderung zumindest teilweise wieder rückgängig zu machen, oder zumindest derart zu ergänzen, dass die ´alten´ Fahrzeuge weiterhin nach Gewicht und nicht nach den PKW-Vorschriften besteuert werden?

Über eine Antwort würde ich mich freuen, denn für mich ist es wichtig zu wissen, welche Partei die Bürger sinnvoll und masshaltig besteuert oder sie einfach nur abzockt.

Gegebenenfalls würde ich mein Fahrzeug in Spanien anmelden, denn dort - in der EU! - bezahle ich für das Fahrzeug nur zwischen Euro 50 und 120 pro Jahr, abhängig von der Gemeinde, in der ich es anmelde.

Sie haben sich für ein grosses Europa stark gemacht, nun bitte ich Sie, den Worten auch Taten folgen zu lassen und nicht nur eine Vereinheitlichung der Fahrzeugklassifizierungen zuzulassen, sondern auch eine Vereinheitlichung der Steuern, wobei es angemessen wäre, sich auch mal an den niedrigeren Tarifen der umliegenden Staaten zu orientieren, statt immer nur Vorreiter in Spitzensteuersätzen zu sein.

Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.

Portrait von Bernd Neumann
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Benthien,

für Ihre Email vom 18.08.2005 danke ich Ihnen. Sie zeigen in Ihrem Schreiben auf, was Gesetzesvorlagen die am "grünen Tisch" erarbeite wurden, dann - nach Verabschiedung - im Alltag für Unzufriedenheit und Ungerechtigkeit führen.

Ich habe Ihr Schreiben mit Interesse gelesen, und kann mich der von Ihnen vorgeschlagenen Nachbesserung nur Anschließen. Zur Sachlage:

Bislang konnten Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen als Nutzfahrzeuge angemeldet und damit günstiger als Personenkraftwagen besteuert werden. Rechtsgrundlage für diese Steuerbegünstigung war eine Vorschrift in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - § 23 Abs. 6a StVZO - in Verbindung mit den Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

Gem. § 23 Abs. 6a StVZO gilt bis zum 1. Mai 2005: "Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben". Hierauf bezog sich auch die Rechtsprechung des BFH, wenn Kriterien für eine Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw gesucht waren.

Aufgrund dieser Vorschrift und ihrer Auslegung konnte für schwere Geländewagen mit einem Gewicht von über 2,8 t die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht in Anspruch genommen werden. Die Regierungskoalition beantragte daraufhin am 30.6.2004 die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO, damit schwere Geländewagen nur noch als Pkw zugelassen und besteuert werden können. Hiergegen hatte sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gewendet, weil es sich um ein "Hauruckverfahren" handele, die zuständigen Ausschüsse nicht befasst würden und im Detail noch erheblicher Klärungsbedarf bestünde.

Ihr Anliegen ist genau eines dieser Detailfragen, die bisher noch nicht geklärt worden sind. Meine zuständigen Kollegen aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sind hier also schon sensibilisiert. Ich habe mir erlaubt, Ihre Mail auch an die zuständige Arbeitsgruppe unserer Fraktion weiter zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Neumann
(WK 054)