Frage an Bernd Busemann von Klaus Wilhelm T. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Minister Busemann,
bei der Vergabe von Dienstleistungen von Ingenieur- und Architekten wird bei vielen Auftraggebern zur Vermeidung von Korruption eine "Eidesstattliche Erklärung" verlangt. Der Architekt oder beratende Ingenieur (oder die bei der zuständigen Kammer eingetragene Gesellschaft) erklärt, das er nicht an Unternehmen der Branche beteiligt ist und das es Mitglied der Architekten oder Ingenieurkammer ist.
Frage:
Warum gibt es eine solche Regelung nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Niedersachsen?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon heute.
mit freundlichem Gruss
Klaus Többen
Sehr geehrter Herr Többen,
für die Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen durch öffentliche Auftraggeber gilt bundesweit die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF 2009). Zur Vermeidung von Korruption sieht diese in § 4 Absatz 6 vor, dass ein Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen ist, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen Bestechung verurteilt worden ist.
Die Vergabestellen verwenden deshalb in der Regel einen Eigenerklärungsvordruck, den die Bewerber um einen öffentlichen VOF-Auftrag im Vergabeverfahren ausgefüllt vorzulegen haben. Darin ist zu erklären, dass weder der Unterzeichner noch eine andere Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen Bestechung verurteilt worden ist. Meines Wissens wird dies auch von den öffentlichen Auftraggebern in Niedersachsen so praktiziert.
Freundliche Grüße
Bernd Busemann