Sehr geehrte Frau Walter-Rosenheimer, finden Sie das jetzige CanG in seiner Form gerecht, im Bezug auf Alkohol und Grenzwerte im Straßenverkehr?
Sehr geehrte Frau Walter-Rosenheimer, wie kann es Gerecht sein, dass wir vier verschiedene Grenzwerte für Alkohol haben, aber nur eine für Cannabis? Sollte es nicht eine Gleichstellung zu Alkohol im Straßenverkehr geben, also für THC auch vier verschiedene Grenzwerte, oder man verschärft Alkohol. Aber so dies stehen zu lassen, empfinde ich persönlich als Zumutung.
Sehr geehrter Herr C.,
aus meiner Sicht wurden Cannabis und Alkohol in der Fahrerlaubnisverordnung schon in vielen Aspekten angeglichen: Die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung verhindert, dass der Konsum von Cannabis pauschal zur Anordnung einer MPU führen kann.
Gleichzeitig gilt bei Alkohol wie Cannabis gleichermaßen: Nicht geeignet für die Fahrerlaubnis ist in beiden Fällen, wer konsumiert und am Straßenverkehr teilnimmt, oder wenn eine medizinisch bestätigte Abhängigkeit vorliegt.
Der Grenzwert wurde auf Grundlage von Empfehlungen einer Expertenkommission ermittelt. Der nun vorgeschlagene Wert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum ist tatsächlich immer noch ein konservativ berechneter Vorsichtswert, unterhalb dessen von keinen Einschränkungen in der Fahrtüchtigkeit auszugehen ist.
Mit diesem Wert verbessern wir jedoch die rechtliche Lage für viele Konsument*innen aus meiner Sicht deutlich.
Aus meiner Sicht war es gut die Diskussion auf die wesentlichen Fragen bezüglich Cannabis zu begrenzen (z.B. „wie ist der unbedenkliche Grenzwert bei Cannabis am Steuer?“), und sie nicht mit anderen Rauschmitteln, wie beispielsweise Alkohol zu vermischen, da in diesem Fall noch deutlich mehr Dinge geeint werden müssten und es die Umsetzung des CanG verlangsamt hätte.
Freundliche Grüße
Beate Walter-Rosenheimer