(...) Der Beschluss des Oberlandesgerichts geht auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers von Herrn Mollath zurück. Ich darf Sie bitten, den Ausgang des nun angeordneten neuen Verfahrens abzuwarten. Insoweit beziehe ich mich auch auf meine Antwort auf Ihre vorangegangene Anfrage vom 14. (...)
(...) Inzwischen hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 6. August 2013 den Beschluss des Landgerichts Regensburg aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Regensburg angeordnet. Ich darf Sie bitten, den Ausgang des nun angeordneten neuen Verfahrens abzuwarten. (...)
(...) Juli 2013 in der Angelegenheit Gustl Mollath. Zum Beschluss des Landgerichts ist mir wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit eine wertende Stellungnahme nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat noch am 24. (...)
(...) Der Aufgabenwechsel vAufgabenwechsel und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist ein Grundbaustein der Personalentwicklung in der bayerischen Justiz und dient ihrer Leistungsfähigkeit. Zur Steigerung ihrer fachlichen Flexibilität und Verwendungsbreite sollen die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte insbesondere in der Anfangsphase ihres Berufslebens Erfahrungen in unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sammeln. (...)
(...) Die Mittelbayerische Zeitung schrieb am 14. Juni 2013 unter der Überschrift "Fall Mollath: Banker macht Kehrtwende - Schlüsselzeuge revidiert einen entscheidenden Satz im Revisionsbericht der Bank": Der Schlüsselzeuge habe die Schwarzgeldvorwürfe des Herrn Mollath nicht bestätigt und ausgeführt: "Ob es sich dabei um Schwarzgelder handelte, können wir von der Revision weder bestätigen noch nicht bestätigen". Den entscheidenden Satz, "alle nachprüfbaren Vorwürfe" Mollaths hätten sich "als zutreffend herausgestellt", habe der Bankprüfer im Untersuchungsausschuss zurückgenommen und dargelegt: "Vielleicht war die Formulierung nicht die glücklichste. (...)
(...) 85 der Verfassung des Freistaats Bayern) sind die dienstaufsichtlichen und disziplinarrechtlichen Befugnisse gegenüber Richtern eingeschränkt. Eine Dienstaufsicht über Richter ist in Bezug auf ihre richterlichen Entscheidungen nur insoweit zulässig, als die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 26 Abs. (...)