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Beate Merk
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Frage von Andreas W. •

Frage an Beate Merk von Andreas W. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

bitte erläutern Sie mir den §26 Deutsches Richtergesetz, und wie Sie gedenken, diesen künftig auszulegen. Insbesondere interessiert mich
- Ihre Haltung zu Satz (2) des Paragrafen
- weshalb Interventionen Ihrerseits, die die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt hätten und gemäß Satz (1) des Paragrafen also ohne Weiteres möglich gewesen wären, im Fall Mollath bis heute unterbleiben.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Walthes

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Walthes,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17. Juli 2013 zum Thema "Richterliche Unabhängigkeit".

Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 85 der Verfassung des Freistaats Bayern) sind die dienstaufsichtlichen und disziplinarrechtlichen Befugnisse gegenüber Richtern eingeschränkt. Eine Dienstaufsicht über Richter ist in Bezug auf ihre richterlichen Entscheidungen nur insoweit zulässig, als die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 26 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz). Nur so weit reicht auch die Disziplinarbefugnis. § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz gestattet dem Dienstvorgesetzten, einem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzüglicher Erledigung zu ermahnen, soweit hierdurch dessen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984, Az. RiZ (R) 3/83) ist eine Dienstaufsicht danach im Kernbereich der richterlichen Entscheidungsfindung und Rechtsanwendung unzulässig. Zum Kernbereich zählen neben der unmittelbaren Entscheidungsfindung auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen. Ausnahmen kommen nur bei offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (BGH, Urteil vom 27. September 1976, Az. RiZ (R) 3/75), wie beispielsweise der Begehung einer Rechtsbeugung.

Eine Dienstaufsicht kommt daneben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dort in Betracht, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000, Az. RiZ (R) 6/99).

Nach diesem Verständnis habe ich bisher gehandelt und werde dies auch weiterhin tun. Es gab keine Maßnahmen, die nicht die richterliche Unabhängigkeit tangiert hätten, wenn ich sie ergriffen hätte.

Die mir rechtlich zustehenden Möglichkeiten habe ich ergriffen. So habe ich, als mir bekannt wurde, dass Sachgründe vorhanden sind, die eine Wiederaufnahme im Strafverfahren gegen Herrn Gustl Mollath tragen können, umgehend die Weisung an die Staatsanwaltschaft erteilt, dass ein Wiederaufnahmeantrag gestellt wird. Aufgrund der Wiederaufnahmeanträge ist jüngst die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ergangen, in der die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Herrn Gustl Mollath angeordnet wurde und die zu seiner Freilassung aus der Unterbringung führte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin