Frage von Ramona G. • 23.05.2010
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CSU
• 15.07.2010

(...) Insgesamt denke ich, dass die gesetzlichen Bestimmungen über den Ablauf eines Strafverfahrens ihre sachliche Berechtigung besitzen. Die von Ihnen angeschnittene Problematik der Vorverurteilung besorgt auch mich. (...)

Frage von Stefan P. • 08.05.2010
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CSU
• 21.05.2010

(...) Nach der herrschenden Rechtsprechung braucht zwar eine Störung des öffentlichen Friedens nicht tatsächlich einzutreten. Es muss aber nach Art der Äußerung und nach den konkreten Fallumständen die Befürchtung gerechtfertigt sein, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Respektierung ihrer religiösen Überzeugung erschüttert oder zumindest beeinträchtigt wird oder dass bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird. (...)

Frage von Thomas L. • 06.03.2010
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CSU
• 23.04.2010

(...) die Verlängerung der Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch von Kindern ist mir ein ganz besonderes Anliegen. Ich werde mich daher mit aller Kraft für eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf jedenfalls 30 Jahre einsetzen. (...)

Frage von Max M. • 28.02.2010
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CSU
• 16.03.2010

(...) Nicht nur um der Opfer, sondern auch um ihrer selbst willen. Wenn die katholische Kirche sich jetzt nicht öffnet, wenn sie den Staatsanwalt nicht unverzüglich dort ermitteln lässt, wo er ermitteln muss, wird das Vertrauen, das die katholische Kirche genießt, dauerhaft Schaden nehmen. (...)

Frage von Werner K. • 23.02.2010
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CSU
• 19.03.2010

(...) Ich kann Ihnen hierzu Folgendes mitteilen: Um ein realitätsnahes Übungsszenario darstellen zu können, benötigen die U.S. Streitkräfte wohl Personen, die bereit sind, sich gegen Entgelt als Statisten bei Trainingseinsätzen zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Tätigkeit ist selbstverständlich freiwillig und wird im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages übernommen. (...)

Frage von Norman M. • 14.02.2010
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CSU
• 24.02.2010

(...) Etwas überraschend war die Reaktion mancher über meine Feststellung, dass der "Datenklau" Datenklauebstahl im Sinne unseres Strafgesetzbuches ist, denn das ist unter Juristen völlig unstrittig: Der Straftatbestand des Diebstahls (§ 242 des Strafgesetzbuchs) setzt voraus, dass der Täter eine "bewegliche Sache" einem anderen wegnimmt. Wegen Hehlerei (§ 259 des Strafgesetzbuchs) macht sich strafbar, wer eine "Sache" ankauft oder einem anderen verschafft. (...)

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