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Frage von Stefan P. •

Frage an Beate Merk von Stefan P. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

in einem Restaurant ergab sich eine hitzige Diskussion mit mehreren, anscheinend erzkonservativen Leuten, von denen einige alle Religionen mit Ausnahme der katholischen Kirche in Grund und Boden verdammten - vor allem den Islam. Die Annahme der Gleichwertigkeit aller Religionen sei sündhaft, gottlos und sei zu verabscheuen.
Wie gesagt, diese Diskussion wurde lautstark in der Öffentlichkeit geführt.

Fallen diese Äußerungen nun unter § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen), zumal sie in der Öffentlichkeit geführt wurden?

Wenn ja, wie kann man dagegen vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Pahl

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Pahl,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich finde es sehr ermutigend, wenn aufmerksame Bürger wie Sie dagegen eintreten, dass man "fremden" Religionen mit Intoleranz und Feindlichkeit begegnet.

Zu Ihrer Frage kann ich Folgendes anmerken:

Die Strafbarkeit nach § 166 StGB setzt zunächst voraus, dass jemand öffentlich den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer "beschimpft". Als "Beschimpfen" wird eine besonders gravierende herabsetzende Äußerung verstanden. Eine bloße Ablehnung oder Verneinung religiöser Inhalte, die Äußerung von Unverständnis oder auch scharfe Kritik genügen hierfür nicht.

Ferner muss die Beschimpfung geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach der herrschenden Rechtsprechung braucht zwar eine Störung des öffentlichen Friedens nicht tatsächlich einzutreten. Es muss aber nach Art der Äußerung und nach den konkreten Fallumständen die Befürchtung gerechtfertigt sein, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Respektierung ihrer religiösen Überzeugung erschüttert oder zumindest beeinträchtigt wird oder dass bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird.

Ob das von Ihnen beobachtete Verhalten die Voraussetzungen des § 166 StGB verwirklicht, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen. Die strafrechtliche Bewertung obliegt gegebenenfalls der zuständigen Staatsanwaltschaft, die hierbei die einzelnen Umstände des Falles zu würdigen hat. Soweit Sie eine strafrechtliche Überprüfung des Geschehens wünschen, kann ich daher nur auf die Möglichkeit verweisen, Strafanzeige zu erstatten. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen sind nach § 158 StPO die Staatsanwaltschaft sowie die Behörden und Beamten der Polizei zuständig.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL