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Bärbel Bas
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Frage von Gotthilf K. •

Wie löst der Bundestag das Problem, dass bei seiner Auflösung dessen Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden muss und dass aber die Wahlvorschläge bereits am 69. Tag vor der Wahl einzureichen sind?

Sehr geehrte Frau Bas,

wie geht der Deutsche Bundestag mit dem Problem um, dass bei einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes dessen Neuwahl zwar einerseits innerhalb von sechzig Tagen stattfinden muss und dass andererseits die Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten bei den jeweiligen Wahlleitern nach der Vorschrift des derzeit geltenden § 19 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) aber bereits spätestens am neunundsechzigsten Tage bis 18 Uhr schriftlich einzureichen sind sowie nach § 18 Abs. 2 BWahlG die Beteiligung an der Wahl spätestens am siebenundneunzigsten Tag vor der Wahl angezeigt werden muss?

Wie also soll in diesem Zusammenhang das Gleichheitsgebot nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 und nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes insbesondere gegenüber den Parteien im Sinne von § 18 Abs. 2 BWahlG und Einzelbewerberinnen und -bewerbern umgesetzt werden?

Mit freundlichen Grüßen

G. K.

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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundestagspräsidentin beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Vertreterin des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und der Gesamtheit seiner Mitglieder sowie dank der Zuarbeit der Bundestagsverwaltung: 

Wie Sie richtigerweise feststellen, muss bei einer Auflösung des Bundestages gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG „die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen“ stattfinden. Den Wahltag, der auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen muss, legt der Bundespräsident fest (vgl. § 16 Bundeswahlgesetz – BWahlG). Der Bundespräsident hat bereits erklärt, dass er den 23. Februar 2025 als Termin für Neuwahlen für realistisch halte. 

Die meisten im Bundeswahlgesetz vorgesehenen Fristen können bei einer vorgezogenen Neuwahl nicht eingehalten werden. Dazu gehören beispielsweise die Fristen zur Anzeige der Beteiligung an der Wahl und zur Errichtung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten. § 52 Abs. 3 BWahlG ermächtigt das Bundesministerium des Innern und für Heimat deshalb, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Nach der letzten Vertrauensfrage 2005 wurden die meisten Fristen in Anlehnung an die Fristverkürzungen bei der ersten gesamtdeutschen Wahl 1990 ungefähr halbiert (vgl. Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag (BGBl. I 2005 S. 2179)).

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir als seiner Präsidentin Kontakt aufzunehmen. Zum Beispiel über: https://www.bundestag.de

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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