Warum werden im § 76 g SGB VI die ALG I als Grundrenten Zeiten nicht anerkannt Frau Bärbel Bas?
Sehr geehrte Frau Bas, die SPD war die Partei für soziale Gerechtigkeit, um so erstaunt das ihr Minister Hubertus Heil, die ALG I Zeiten nicht berücksichtigt, um Rentner mit niedrigen Rentenansprüchen zu unterstützen. Nach meiner Auffassung im § 76 a SGB VI sowie § 76 g SGB VI sind Bestimmung nicht gerecht, da Ereignisse, die weit außerhalb unserer Kontrolle lagen, die ALG I Zeiten von den Grundrentenzeiten 33 -35 Jahre ausgeschlossen, dass ein Rentner schuld ist, irgendwann in den 80er, 90er, Jahren Arbeitslos wurden, oder durch Krankheit ausgesteuert, nahtlos in ALG I geraten sind und dadurch die Grundrentenzeiten nicht erreichen. Frau Bärbel Bas, dass wir die benötigen, Unterstützung, den Grundrentenzuschlag, was auch zu mehr Wohngeld führt, um einen Lebensabend in Würde zu verbringen, sagen jetzt schon Millionen Armutsrentner danke, wenn sich etwas geändert wird.
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ich habe mich dazu bei meinen zuständigen Fachkolleginnen und -kollegen erkundigt und Ihre Hinweise gerne weitergegeben.
Eine Voraussetzung, um die Grundrente zu beziehen, ist das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an sogenannten Grundrentenzeiten. Dazu zählen Zeiten der Pflichtversicherung vor allem aus Beschäftigung sowie auch Zeiten der Berufsausbildung, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten.
Zeiten der Arbeitslosigkeit werden dabei nicht angerechnet, weil sie heute bereits an verschiedenen anderen Stellen rentenrechtlich berücksichtigt werden. So werden selbst Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug u. a. bei den Mindestversicherungszeiten (sogenannte Wartezeiten) für bestimmte Rentenarten berücksichtigt, z. B. der 35-jährigen Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie können sich außerdem entweder direkt auf die Rentenhöhe auswirken oder beeinflussen die Rentenhöhe zumindest indirekt. Darüber hinaus zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der Zugangsvoraussetzung von 35 Jahren für die sogenannte „Rente nach Mindestentgeltpunkten“ für Pflichtbeitragszeiten vor 1992 mit.
Bei der aktuellen Regelung ist man davon ausgegangen, dass eine gesamte Erwerbsbiografie mit der Ausbildung meist beginnt, bevor man 20 Jahre alt wird und sich bis ins Alter von bis zu 67 Jahren erstreckt. Demnach sind auch längere Phasen der Arbeitslosigkeit von rund zehn Jahren kein Ausschlussgrund für den Bezug einer Grundrente. Dass diese Regelung auf Ihren Fall nicht zutrifft, ist bedauerlich. Dass Sie sich eine Änderung wünschen, ist nachvollziehbar.
Bei weiteren Fragen oder Hinweisen bezüglich dieses Themas empfehle ich Ihnen daher, sich direkt an die für Arbeit und Soziales zuständige stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Dagmar Schmidt, oder den Sprecher der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der SPD-Bundestagsfraktion, Dr. Martin Rosemann, zu wenden. Sie sind für Ihr Anliegen die richtige Ansprechpartnerin und der richtige Ansprechpartner.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen. Zum Beispiel über: https://www.bundestag.de. Ein passender erster Ansprechpartner für Ihre Anliegen ist auch stets Ihre Bundestagsabgeordnete bzw. Ihr Bundestagsabgeordneter vor Ort. Diesen finden Sie über https://www.bundestag.de/abgeordnete/wahlkreise.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas