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Bärbel Bas
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Frage von Anne T. •

Warum sind Abgeordneten durch Immunität vor juristischer Verfolgung geschützt?

Frau Bas,

ich lese "Die FPD-Bundestagsabgeordnete Marie-Agnes Strack-Zimmermann scheint das Abmahngeschäft als weitere Nebeneinnahmequelle entdeckt zu haben."

quelle: https://www.abmahnungs-abwehr.de/strack-zimmermann-abmahnung/

Gleichzeitig beleidigt sie selbst öffentlich andere Menschen.

Siedroht sogar indirekt und subtil mit dem Arbeitgeber eines Andersdenkenden.

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.eklat-bei-auftritt-in-ravensburg-strack-zimmermann-beleidigt-demonstranten.ee7c0a4b-ef98-40dd-ab9e-c39a7cb71e3a.html

https://www.nordkurier.de/politik/strack-zimmermann-fragt-kritiker-weiss-ihr-chef-was-sie-hier-machen-2450693

1. Besteht die Möglichkeit, dass der Bundestag die Immunität von Frau Strack Zimmermann aufhebt, damit man sich als Betroffene gegen ihre Beleidigungen/Verleumdungen juristisch zur Wehr setzen kann?

2. Kann die Bundestagspräsidenten eine/n Abgeordneten disziplanirisch belangen, der/die, durch Immunität geschützt, Bürger:innen ohne Konsequenzen beleidigt?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau T.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundestagspräsidentin beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Vertreterin des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und der Gesamtheit seiner Mitglieder sowie dank der Zuarbeit der Bundestagsverwaltung: 

Zweck der Immunität ist der Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages. Sie ist auf die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament begrenzt. Die Zuständigkeit in Fragen der Aufhebung der Immunität liegt in erster Linie beim Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. In dessen Arbeit greife ich als Präsidentin nicht ein.

Grundsätzlich gilt: Eine Strafverfolgung ist selbstverständlich möglich, wenn der Deutsche Bundestag die Immunität einer/eines Abgeordneten aufhebt. Abgeordnete dürfen also wegen strafbarer Handlungen zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Deutsche Bundestag das mit der Mehrheit seiner Mitglieder im zuständigen Ausschuss und dann im Plenum beschließt. 

Ein Disziplinarverfahren ermöglicht die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten, nicht von Abgeordneten. Nach §5 Abs.1 Abgeordnetengesetz ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, sobald Beamte die Wahl in den Deutschen Bundestag annehmen. Ein Abgeordneter kann deshalb in seiner Funktion als Abgeordneter nicht disziplinarisch belangt werden. 

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir als seiner Präsidentin Kontakt aufzunehmen. Zum Beispiel über: https://www.bundestag.de

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

 

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