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Bärbel Bas
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Frage von Bernd S. •

Sehr geehrte Frau Bas Aus welchem Grund werden Maskenpflichten immer in zeitlich befristeten Stellen des Infektionsschutzgesetzes geschrieben und anstatt sie in den Fachgesetzen aufgehen zu lassen?

Sehr geehrte Frau Bas
Maskenpflichten im ÖPNV könnten im Personenbeförderungsgestz festgeschrieben werden, in Schulen in den Schulgesetzen der Länder, in anderen Innenräumen beispielsweise im Gewerberecht. Soweit ich informiert bin gibt es bei der Stadt Duisburg bereits einer Satzung, die völlig unabhängig von der vergangenen Coronapandemie das Tragen von FFP2 Masken in städtischen Gebäuden vorschreibt. Kann dieses Modell nicht auch auf den Bund übertragen werden? Und kann nicht auch die umweltverträglichere Stoffmaske wieder eingeführt werden, auch diese bedeckt die Körperteile, die wir uns gegenseitig nicht zeigen wollen.

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage. Leider befinden wir uns derzeit noch immer inmitten der Pandemie und haben diese noch nicht hinter uns gelassen. Dies zeigt nicht zuletzt die in den vergangenen Tagen erneut gestiegene Zahl der Infektionen. Schmutzmaßnahmen müssen daher weiter möglich sein.  

Dazu braucht es das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Darin sind die grundlegenden Regelungen des Infektionsschutzes auf Bundesebene verankert: In § 1 des IfSG heißt es, der Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das Infektionsschutzgesetz ist daher aus meiner Sicht der richtige Rechtsrahmen, um auf die akut bestehende Gefahr von Infektionen reagieren zu können. Ein Beispiel dafür sind die Regelungen zum Tragen von Masken im Verkehrsbereich, die im § 28b IfSG festgelegt sind. Sie sind bis zum 23. September 2022 befristet. Dann wird der Bundestag in Anbetracht der Situation im September erneut darüber beraten und entscheiden, ob und in welcher Form diese Regelungen verlängert werden müssen.

Mit dem Außerkrafttreten der bundesweit geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 25. Mai, die dem besonderen Schutz von Beschäftigen diente, hat auch die Stadt Duisburg entschieden bis auf Weiteres auf die Maskenpflicht in städtischen Gebäuden und bei städtischen Veranstaltungen zu verzichten. Es besteht dort daher keine von der Pandemie unabhängige Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske.  

Zur Art der Maske: OP-Masken und insbesondere FFP2-Masken bieten durch ihre besondere Beschaffenheit nachweislich mehr Schutz als herkömmliche Stoffmasken. Da für Stoffmasken keine gesetzlichen Anforderungen gelten, können die Filterleistung und mit ihr die Schutzeigenschaften stark variieren. Die für OP- und FFP2-Masken geltenden Vorschriften sichern ein hohes Schutzniveau. Dort wo eine Maskenpflicht weiterhin besteht, halte ich es daher für richtig, dass diese zum Tragen einer OP- oder einer FFP2-Maske verpflichtet.  

Zu weiteren Fragen, die sich auf konkrete gesundheitspolitische Fragen beziehen, empfehle ich Ihnen, sich an meine Nachfolgerin im Amt der für Gesundheit zuständigen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion Dagmar Schmidt oder an die Gesundheitspolitikerinnen und -politiker innerhalb der SPD-Bundestagsfraktion zu wenden. 

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen. Zum Beispiel über: https://www.bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas 

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