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Bärbel Bas
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Frage von Elisabeth V. •

Haben Sie, werte Fr. Bundestagspräsidentin, beim Art. 68 GG (Vertrauensfrage d. Bundeskanzler) einen Spielraum bei d. Zeitfristen, oder sind Sie fest gebunden verpflichtet per Verfassung u. Gesetze ?

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Sehr geehrte Frau V.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundestagspräsidentin beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Vertreterin des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und der Gesamtheit seiner Mitglieder sowie dank der Zuarbeit der Bundestagsverwaltung: 

Als Bundestagspräsidentin habe ich bei der Vertrauensfrage nach Artikel 68 GG relativ wenig Spielraum. Der Antrag des Bundeskanzlers ist am 11. Dezember im Bundestag eingegangen, ich habe die Sitzung des Deutschen Bundestages für den 16. Dezember um 13 Uhr einberufen. Zwischen Antrag und Abstimmung im Bundestag müssen mindestens 48 Stunden liegen. 

Nach der Vertrauensfrage am Montag habe ich umgehend den Bundespräsidenten über das Ergebnis informiert, der jetzt auf Vorschlag des Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen kann. Kommt es zur Auflösung, muss gemäß Art. 39 Absatz 1 Satz 4 Grundgesetz „die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen“ nach der Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten stattfinden. Den Wahltag, der auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen muss, legt der Bundespräsident fest (vgl. § 16 Bundeswahlgesetz – BWahlG). Der Bundespräsident hat erklärt, dass er den 23. Februar 2025 als Termin für Neuwahlen für realistisch halte.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir als seiner Präsidentin Kontakt aufzunehmen. Zum Beispiel über: https://www.bundestag.de/

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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