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Bärbel Bas
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Frage von Rainer S. •

Haben Bundestagsabgeordnete im Rahmen des 2. Finanzmarkt Förderungsgesetzes die Insiderregeln, die am 1. August 1994 in Kraft getreten sind durch eine Erklärung anerkannt.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundestagspräsidentin beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Vertreterin des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und der Gesamtheit seiner Mitglieder sowie dank der Zuarbeit der Bundestagsverwaltung:

Die Mitglieder des Deutschen Bundestags unterliegen speziellen 'Compliance-Regelungen', nämlich den in §§ 44a ff. des Abgeordnetengesetzes festgehaltenen Annahmeverboten und Verhaltensregeln. Diese sehen unter anderem Anzeigepflichten in Bezug auf Unternehmensbeteiligungen und mögliche Interessenverknüpfungen vor, die sich aus der Ausschussarbeit ergeben können.

Darüber hinaus sind die finanzmarktrechtlichen Regelungen über Insidergeschäfte auf Abgeordnete genauso wie auf alle anderen Bürgerinnen und Bürger anwendbar. Jeder, der seine Insiderkenntnisse für sich oder andere verwendet und daraufhin Wertpapiere kauft, verkauft oder aufgegebene Aufträge ändert oder storniert, macht sich strafbar – unabhängig davon, auf welche Weise er oder sie von der Insiderinformation erfahren hat. Verboten ist es auch, eine Insiderinformation unbefugt weiterzugeben oder eine entsprechende Empfehlung abzugeben. 

Ich hoffe, dass ich damit Ihre Frage beantworten konnte.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir als seiner Präsidentin Kontakt aufzunehmen. Zum Beispiel über: https://www.bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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