Frage an Bärbel Bas von Alexander V. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bas.
Erfreut habe ich Ihre Aussagen vom 05.Mai 2020 via DPA/ Ärzteblatt gelesen:
„Ein für alle Mal: Eine Coronaimpfpflicht stand nie im Gesetzentwurf, zu keinem Zeitpunkt“ (...) „Auch dann, wenn wir einen Impfstoff haben und mehr über eine mögliche Immunität wissen, gilt für uns: Es darf keine Zwei-Klassen-Gesellschaft von Infizierten und Nicht-Infizierten geben.“ (...) „Es kann und es wird keine Impfpflicht geben.“
Um Irritationen auszuschalten folgende Aspekte und Rückfragen:
Die Worte Pflicht-Impfung oder Impfpflicht lassen sich weder in IfSG (Stand 27.03.2020), noch im Gesetzesentwurf zu IfSG 2 als zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung und auch nicht im MPEUAnpG (Gesetzesvorlage zum neuen Medizin-Produkt-Gesetz) direkt finden.
A B E R: mehrere Formulierungen avisieren im Kontext eine INDIREKTE - PFLICHTIMPFUNG
Nach §20 (6) IfSG können bei übertragbaren Krankheiten Schutzimpfungen angeordnet werden, an denen die Bevölkerung verpflichtend teilzunehmen hat. Menschen mit zu erwartenden Kontraindikationen sind auszunehmen.
Das Risiko von Infektionskrankheiten wird von übergeordneten Stellen definiert.
Kontraindikationen/ Gegenanzeigen werden vorab kaum kommuniziert und äußern sich oft erst nachträglich.
Im Bedarfsfall können de facto alle Menschen als bedroht eingestuft und zur Impfung aufgefordert werden.
>>> INDIREKTE - PFLICHTIMPFUNG ?
Nach § 28 IfSG kann für eine infizierte Person Quarantäne angeordnet werden oder die Teilnahme am öffentlichen und beruflichen Leben eingeschränkt werden. Dabei wird das Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
>>> INDIREKTE - PFLICHTIMPFUNG durch angedrohte Restriktionen?
Gemäß S. 34 zur Gesetzesvorlage zum Schutz der Bevölkerung soll eine Immunstatusdokumentation künftig analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die mögliche Grundlage dafür sein, eine entsprechende Immunität nachzuweisen.
Laut RKI/ WHO (...) ist ein lebenslanger Immunitätsnachweis (z.B. bei Covid 19) nicht möglich. Das heißt, die Immunität kann einwandfrei nur durch eine Impfung nachgewiesen werden.
>>> INDIREKTE - PFLICHTIMPFUNG ?
Gemäß § 22 IfSG und konkretisiert in der Gesetzesvorlage IfSG 2 wird der Immunstatus/ die Impfdokumentation geregelt. Dies soll schriftlich/ elektronisch mit Name/ Anschrift usw. erfasst werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die Ansteckungsfähigkeit in Bezug auf eine bestimmte übertragbare Krankheit definitiv ausgeschlossen ist (...)
>>> INDIREKTE - PFLICHTIMPFUNG ?
Die vorgenannten Aspekte lassen eine INDIREKTE - PFLICHTIMPFUNG erkennen und werden durch die Vorlage des neuen Medizin-Produkt-Gesetz (Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zur Impfstoffentwicklung von kommerziellen Unternehmen mit verkürzten klinischen Studien sowie der Haftungsübertragung auf die Bundesrepublik Deutschland uvm) verschärft.
Wie schätzen Sie die ausgewählten und aufgeführten Bedenken ein?
Welche Maßnahmen werden Sie zur Verhinderung einer direkten und indirekten Verpflichtung zur Teilnahme an Impfungen ergreifen?
Vielen Dank.
A. V.
Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich gegen den von Jens Spahn vorgeschlagenen neuen § 28 im Infektionsschutzgesetz ausgesprochen. Ebenso haben wir die Regelungen zur Immunitätsdokumentation abgelehnt. Beides ist daher im Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz, das der Bundestag am 14. Mai beschlossen hat, nicht mehr enthalten.
Es ist zwar für Medizinerinnen und Mediziner nichts Ungewöhnliches, Immunität zu bestätigen. Auch heute können entsprechende Befunde, zum Beispiel für Röteln oder Hepatitis im Impf- oder Mutterpass dokumentiert werden. Wir müssen aber zur Kenntnis nehmen, dass derzeit für SARS-CoV-2 kein gesicherter Nachweis der Immunität möglich ist. Auch nach einem gegebenenfalls möglichen und positiven Antikörpertest wissen wir heute nicht, ob und wie lange die konkrete Person tatsächlich immun ist. Wenn sie immun wäre, wissen wir nicht, ob die Person trotzdem das Virus weiter in sich trägt und damit auch weitergeben kann. Solange die Frage der Infektiosität nicht geklärt und eine Immunität nicht sicher nachweisbar ist, kann und darf sie auch nicht dokumentiert werden. Alles andere wäre leichtsinnig.
Sollte zukünftig eine wissenschaftlich gesicherte Aussage zur Immunität und Infektiosität bezüglich SARS-CoV-2 möglich sein, hätte die Person, die einen entsprechenden Test durchführen lässt, unabhängig von einer Regelung im Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf die Dokumentation des Ergebnisses, sofern sie das möchte. So ist das auch bei jedem anderen medizinischen Testbefund und auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Fall. Entscheidend für mich ist, dass daraus keine Stigmatisierung entstehen darf. Der Gesetzgeber hat dann darauf zu achten, dass für diese Personen keine anderen Freiheits- oder Persönlichkeitsrechte gelten. Und das werden wir auch tun. So ist meine Aussage gemeint. Eine Zwei-Klassen-Gesellschaft von Menschen mit Immunität und solchen ohne Immunität darf es nicht geben.
Generell finde ich Impfungen sinnvoll. Ich gehe auch davon aus, dass sich sehr viele Menschen, schon um sich selbst zu schützen, impfen werden. Ob es sinnvoll sein wird, für bestimmte Einrichtungen eine Nachweispflicht der Immunität einzuführen, muss diskutiert werden, wenn ein solcher Nachweis möglich ist. Eine generelle Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung wird es aber nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas