Wie stehen Sie zum doppelten Krankenkassenbeitrag für die betriebliche Altersvorsorge? Bei Kapitalauszahlung nach Jahrzehnten Einzahlung hilft der Freibetrag kaum. Wir sollten doch privat vorsorgen?
Sehr geehrter Herr C.
ich kann Ihren Ärger über die doppelte Belastung bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gut verstehen. Die doppelte Abgabe von Krankenversicherungsbeiträgen in Anspar- und Auszahlungsphase, die sogenannte Doppelverbeitragung, betrifft vor allem diejenigen, die vor 2005 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen haben und hat stets zu vielen Diskussionen geführt.
In höchstrichterlichen Entscheidungen wurden die geltenden Regelungen jedoch bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht stellte 2010 fest: Im Beitragsrecht der GKV gibt es kein Verbot, Einnahmen doppelt mit Beiträgen zu belasten. Dies hängt mit den Besonderheiten der Finanzierung des Krankenversicherungssystems zusammen und unterscheidet sich von den Grundsätzen des Steuerrechts. Zum Beispiel sind auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig, obwohl bereits Beiträge auf die vorherigen Arbeitslöhne gezahlt wurden. Für Verträge vor 2005 bedeutet dies, dass die doppelte Belastung juristisch unanfechtbar ist.
Ich stimme Ihnen zu, dass diese dennoch ungerecht ist. Bei der 2004 eingeführten Beitragspflicht hätten Altverträge entlastet werden müssen. Wichtig ist: Für Verträge ab 2005 werden Abgaben nur noch in der Auszahlungsphase der betrieblichen Rente bei Entgeltumwandlung erhoben, die Doppelverbeitragung ist also bereits für Neuverträge gelöst. Das heißt, dass in der Ansparphase Geld gespart wird. Dies sollte, falls Sie nach 2005 Ihren Vertrag abgeschlossen haben, eigentlich auf Sie zutreffen. Ich kann Ihre Konstellation leider nicht im Detail nachprüfen, ermutige Sie aber, dass nochmals ggf. rechtlich nachzuvollziehen. Außerdem wurden in den letzten Jahren bereits Verbesserungen für Betriebsrentner vorgenommen. Lange gab es eine Freigrenze von 155,75€. Wer als Betriebsrentner diese Grenze überschritt, musste Beiträge zur Krankenversicherung auf die gesamte Betriebsrente abführen. Seit 2020 gilt, dass für die ersten 176,46 Euro keine Beiträge anfallen, für höhere Betriebsrenten zudem nur auf den Unterschiedsbetrag.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Knoerig MdB