Wie ist Ihre Haltung zum doppelten Krankenkassen-Beitragssatz zur bAV (Arbeitnehmer- und Arbeitgebersatz muss derzeit komplett vom Betriebsrentner alleine gezahlt werden)?
Sehr geehrter Herr C.
bei der Auszahlung einer betrieblichen Altersvorsorge muss ein Betriebsrentner seit 2004 sowohl Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten.
Ich halte dies für eine vertretbare Regelung. Versorgungsbezüge, also Betriebsrenten im klassischen Sinne, sind bereits seit 1982 beitragspflichtig. Die Entgeltumwandlung dagegen wurde 2002 eingeführt. Hier sind in der Einzahlphase die Beiträge zur Betriebsrente steuerfrei und sozialabgabenfrei gestellt und in der Auszahlphase gilt ein Freibetrag, der perspektivisch ansteigt. Bei einer Betriebsrente von 300 Euro (keine Kinder, KV-Zusatzbeitrag) fallen somit derzeit rund 32 Euro für die Betriebsrente pro Monat an, während in der Ansparzeit die Steuer- und Abgabenlast auf den Bruttolohn geringer war.
Zudem wurden für Betriebsrenter bereits Verbesserungen vorgenommen: Lange gab es eine Freigrenze von 155,75€. Wer als Betriebsrentner diese Grenze überschritt, musste Beiträge zur Krankenversicherung auf die gesamte Betriebsrente abführen. Seit 2020 gilt, dass auf den Freibetrag (Stand 2024: auf die ersten 176,75 Euro) keine Beiträge anfallen, für höhere Betriebsrenten zudem nur auf den Unterschiedsbetrag. Für neu abgeschlossene Verträge seit 2019 gilt zudem, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, die er durch die Entgeltumwandlung einspart, in Höhe von 15 % an die Versorgungseinrichtung weitergeben muss. Auch so kommen die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge den Betriebsrentnern zugute.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Knoerig MdB