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Axel Knoerig
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Frage von Jörn S. •

Frage an Axel Knoerig von Jörn S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Knoerig,

im Jahre 2011 habe ich als Versorgungsempfaenger zusaetzlich 62T€ verdient. Dafuer musste ich die entsprechenden Steuern entrichten: 62-12 (Ust.)-15 (Est.)=35T€. Von diesen mußten dann noch 19% Ust. fuer die eingekauften Leistungen entrichtet werden. Der Staat hat also 55% meiner zusaetzlichen Einkuenfte einbehalten. Als braver Steuerbuerger habe ich alles gezahlt und war nur etwas erstaunt. Da ich in den Folgejahren erwartbar nicht mehr solche Einkuenfte haben werde, hatte ich das Gewerbe zum 31.12.2011 wieder abgemeldet. Schlecht beraten durch den Steuerberater, den ich erstmals in meinem Leben hinzugezogen hatte, war ich nicht darueber aufgeklaert worden, dass ich fuer insgesamt fuenf Jahre weiterhin Ust. voranmelden muss, obwohl das Gewerbe nicht mehr besteht. In 2012 habe ich ein Verlagshonorar ueber 500€ erhalten, fuer das ich jetz nachtraeglich ust.pflichtig bin. Obwohl ich erwartbar auch in den naechsten Jahren kaum hoehere Erloese aus meinen wissenschaftlichen Taetigkeiten erhalten werde, bleibt die Ust.pflicht bestehen. Das zustaendige Finanzamt sieht keine Moeglichkeit durch Pauschalregelungen mir entgegenzukommen. Ich bin fassungslos ueber Steuergesetze, die fuer solche Kleinstbetraege solchen Aufwand festschreiben und den Finanzbeamten offensichtlich keine Spielraeume lassen. Meine Frage: Wer verantwortet solche Gesetze? Gibt es Moeglichkeiten des Gesetzgebers, solche absurden Regelungen zu aendern?

Mit freundlichen Gruessen Joern Sieglerschmidt

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Sehr geehrter Herr Sieglerschmidt,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19. Juni 2013.

Grundsätzlich müssen Unternehmer nach § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abgeben. Wird das Unternehmen eingestellt, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldung und es ist für das Jahr der Einstellung des Unternehmens letztmalig eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Erzielt ein Unternehmer wie in Ihrem Falle nach Aufgabe des Unternehmens noch Entgelte aus einem früheren Unternehmen, unterliegen diese Umsätze der Umsatzsteuer. Umsatzsteuersteuerrechtlich ist das Unternehmen dann noch nicht eingestellt und der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer aber von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien (§ 18 Absatz 2, Satz 3 UStG). Er muss dann nur noch die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abgeben.

Übersteigt der Umsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht den Betrag von 17.500 Euro und wird der Umsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen, ist der Unternehmer Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG). Die auf seine Umsätze entfallende Steuer wird nicht erhoben; er hat aber allerdings auch keinen Abzug der Steuer für die für Vorbezüge in Rechnung gestellte Steuer. Der Unternehmer muss in diesem Fall keine Umsatzsteuer-Voranmeldung, sondern nur seine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abgeben. Das bedeutet im Ergebnis: Erzielt der Unternehmer nur noch geringe Einnahmen (z.B. 500 Euro im Kalenderjahr), verzichtet der Gesetzgeber schon nach geltendem Recht grundsätzlich auf die Umsatzsteuer. Der von Ihnen angegebenen Pauschalisierung der Umsatzsteueranmeldung bedarf es dann nicht.

Mir sind die Details Ihres Falles leider nicht alle bekannt. Wenn Sie allerdings als Unternehmer auch für die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optiert haben (§ 19 Absatz 2 UStG), ist die Lage anders. Hiervon wird regelmäßig Gebrauch gemacht, wenn ihr Leistungsempfänger ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist oder ihm für Vorbezüge hohe Steuerbeträge (z.B. für Investitionen) in Rechnung gestellt worden sind. Wenn Sie von dieser Option als Unternehmer Gebrauch machen, sind sie daran mindestens für fünf Jahre gebunden.

Damit will der Gesetzgeber ungerechtfertigte Vorteile für die Unternehmer verhindern. Macht der Unternehmer von der Optionsmöglichkeit Gebrauch, gelten für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr die oben beschriebenen allgemeinen Regelungen in § 18 UStG.

Die von Ihnen berechnete Steuerbelastung ist sachlich nicht nachvollziehbar. Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, stellt er seinem Abnehmer für steuerpflichtige Umsätze 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung und meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und/oder Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr an. Zugleich kann er die ihm für Vorbezüge in Rechnung gestellte Steuer abziehen. Im Ergebnis ist der Unternehmer mit Umsatzsteuer nicht belastet. Dies entspricht dem System der Umsatzsteuer, wonach diese Steuer letztlich vom Endverbraucher getragen wird.

Insofern sollten Sie sich mit ihrem Finanzamt dringend in Verbindung setzen und überprüfen, ob Ihnen falsche Empfehlungen gegeben wurden.

Mit besten Grüßen
Axel Knoerig MdB

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