Würde ein Angebot auf Pauschale Beihilfe nicht auch den Lehrberuf in Hessen attraktiver gestalten und dem Lehrermangel entgegnen? (Bezug zur Frage von Herr K. - 6.11.23)
Ihre Ausführungen verfolgen meiner Meinung nach ein rein wirtschaftliches Ziel, über das sich private Krankenkassen und der hessische Haushalt sicherlich auch minimal freuen dürften.
Fakt ist jedoch, dass ein hessischer Lehrer (A13), welcher jeden Monat 700€ in die gesetzliche Krankenkasse einzahlt über die Sachleistungsbeihilfe nur dann den monatlichen Arbeitgeberanteil von 350€ zurückerstattet bekommt, wenn er ständig krank oder unnötig oft der gesetzlichen Krankenkasse auf der Tasche liegen würde. Das Erste geschieht äußerst selten und das Zweite ist unethisch.
Die Sachleistungsbeihilfe wirkt dadurch unattraktiv und auch unfair, weil Privatversicherte aufgrund von 50% Beihilfe im Vergleich nur einen minimalen Bruchteil der monatlichen Kosten tragen.
Warum sollte man als gesetzlich versicherter Lehrer weiterhin in Hessen verweilen, wenn die Nachbarn Baden-Württemberg und Thüringen einfach jeden Monat pauschal den Arbeitgeberanteil zahlen und die Bruttogehälter dort ähnlich hoch ausfallen?
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19.11.2023.
Sie wenden sich gegen den Umstand, dass hessische Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, keinen „Arbeitgeberanteil“ von ihrem Dienstherrn erhalten, sondern für ihren Versicherungsbeitrag allein aufkommen müssen. Sie halten das Modell der pauschalen Beihilfe, das einige andere Bundesländer eingeführt haben, eher für geeignet, Beamtinnen und Beamten – ganz besonders Lehrkräften - die in der GKV versichert sind, gerecht zu werden und eine finanzielle Benachteiligung von freiwillig gesetzlich versicherten gegenüber privat versicherten Beihilfeberechtigten zu vermeiden. Den Ihnen bekannten Anspruch auf die sog. Sachleistungsbeihilfe halten Sie für weniger attraktiv, da er krankheitsbedingte Aufwendungen voraussetzt, die nur bedingt, nämlich bis zur Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge, erstattungsfähig sind.
Die Beihilfeberechtigung knüpft an den Beamtenstatus an, für Lehrkräfte gelten keine Besonderheiten. In Hessen genießen freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen, auch z.B. im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Für Hessen erwiese sich die Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die Beihilfeberechtigten nicht zuletzt deswegen als nachteilig, denn diese Beihilfeleistung würde entfallen. Krankheitsbedingte Mehrbelastungen, die nicht durch GKV-Leistungen gedeckt sind, müssten dann gegebenenfalls in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestritten werden. Derzeit gleicht die hessische Beihilfe solche Aufwendungen auch für freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte aus, teilweise sogar unter Berücksichtigung eines auf 100 Prozent angehobenen Bemessungssatzes.
Bei der Beihilfe handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges beamtenrechtliches Sicherungssystem im Krankheitsfall, das dem Grundsatz der Anlassbezogenheit unterliegt. Die Beihilfen ergänzen die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass Beihilfeberechtigte im Krankheitsfall in medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen nicht durch erhebliche Aufwendungen belastet bleiben, die auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abgedeckt werden können. Der Dienstherr nimmt dabei jedoch nicht etwa hilfsweise die Rolle eines Arbeitgebers ein, sodass dem Wunsch nach einer anteiligen Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen, wie er Beschäftigten und Rentnerinnen und Rentnern zusteht, aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden kann.
Ein bestehendes freiwilliges Versicherungsverhältnis in der GKV, obwohl für Beamtinnen und Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherungsfreiheit besteht, führt in der Konsequenz auch dazu, dass der dafür anfallende Krankenkassenbeitrag nach § 250 Abs. 2 SGB V allein zu tragen ist, denn die Option einer anteiligen, beihilfekonformen Krankenversicherung, wie sie die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) anbieten, räumt die GKV nicht ein.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann