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Astrid Wallmann
CDU
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Frage von Frauke B. •

Was hält die CDU in Hessen davon ab, die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) für "freiwillig" gesetzlich versicherte Beamt:innen mit ihrem Koalitionspartner einzuführen?

Beamt:innen, welche sich freiwillig (oder wie so oft auch unfreiwillig) in der gesetzlichen Krankenversicherung befinden, zahlen jeden Monat bis zum Höchstsatz 14% ihres Bruttoeinkommen in voller Höhe an die Krankenkasse. Damit zahlen sie monatlich meist weit über das doppelte von Privatversicherten. Was rechtfertigt dieses Ungleichgewicht? Finden Sie diesen Umstand für Hessen als "attraktiver" Arbeitgeber in Zeiten von Fachkraft- und Lehrermangel noch haltbar? Oft wird an dieser Stelle auf die Sachleistungsbeihilfe als Alternative zur pauschalen Beihilfe verwiesen. Die Sachleistungsbeihilfe ist jedoch finanziell nur ein Tropfen auf dem heißen Stein und motiviert zudem zu unnötigen Arztbesuchen. Sie ist schlichtweg ein überholtes Konzept, weiches nie eine echte Alternative zur pauschalen Beihilfe darstellte.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau B.,

Hessen ist bundesweit das einzige Land, das sich an den Beiträgen seiner freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, durch die sogenannte Sachleistungsbeihilfe beteiligt: § 5 Abs. 5 HBeihVO eröffnet die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zum Geldwert von Sachleistungen der Krankenkasse Beihilfen zu erhalten, im günstigsten Fall bis zur Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge. Als Sachleistungen werden zum Beispiel die für Versicherte kostenfreien Behandlungen durch Vertragsärzte bezeichnet. Der nachgewiesene Geldwert jeder in Anspruch genommenen Sachleistung gilt als beihilfefähige Aufwendung. Wie jede andere Beihilfeleistung orientiert sich dabei auch die Sachleistungsbeihilfe an den konkret entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall.

Die Beihilfeberechtigung knüpft an den Beamtenstatus an. In Hessen genießen freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen, auch z.B. im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Für Hessen erwiese sich die Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die Beihilfeberechtigten nicht zuletzt deswegen als nachteilig, denn diese Beihilfeleistung würde entfallen. Krankheitsbedingte Mehrbelastungen, die nicht durch GKV-Leistungen gedeckt sind, müssten dann gegebenenfalls in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestritten werden. Derzeit gleicht die hessische Beihilfe solche Aufwendungen auch für freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte aus, teilweise sogar unter Berücksichtigung eines auf 100 Prozent angehobenen Bemessungssatzes.

Aber selbstverständlich unterliegt auch ein bewährtes System einer kontinuierlichen Evaluierung. Die die Landesregierung tragenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Beihilfewesen weiterzuentwickeln. Hierbei soll der Leistungskatalog überprüft und bedarfsgerecht angepasst werden. Auch die Beihilfegewährung für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte (sog. Sachleistungsbeihilfe) wird evaluiert werden. 

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Wallmann

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