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Astrid Wallmann
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Frage von Carmen M. •

Pauschale Beihilfe für Beamte - Gibt es ein zwischenzeitlich ein Umdenken im Bezug auf die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell].

Sehr geehrte Frau Wallmann,

Gibt es ein zwischenzeitlich ein Umdenken im Bezug auf die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell]. Die aktuelle hessische Lösung -Sachleistungsbeihilfe- für GKV Versicherte ist sehr unattraktiv.

Wenn sich nicht bald was ändert bin ich gezwungen, zurückschicken PKV zu wechseln

Vorab vielen Dank

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Sehr geehrte Frau M.,

im Koalitionsvertrag der die Landesregierung tragenden Parteien für die 21. Legislaturperiode ist vereinbart (vgl. S. 61), dass der geltende Leistungskatalog der Beihilfe überprüft und ggfs. bedarfsgerecht angepasst wird. Dabei wird auch die Beihilfegewährung für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte, die sog. Sachleistungsbeihilfe, evaluiert werden. 

Die Gewährung eines pauschalen Zuschusses zu den Beiträgen zur Krankenversicherung, gleich ob gesetzlich oder privat, ist im hessischen Beihilferecht allerdings nicht vorgesehen. Die Einführung einer solchen „pauschalen Beihilfe“ würde sich für die meisten Beihilfeberechtigten als nachteilig erweisen.

Grundsätzlich besteht nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VVG für private Krankenversicherer ein Kontrahierungszwang gegenüber Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben. Es besteht damit für alle Beihilfeberechtigten, auch für diejenigen mit Vorerkrankungen, die volle Entscheidungsfreiheit über die eigenverantwortliche Ausgestaltung des persönlichen Versicherungsschutzes.

Daher führt ein bestehendes freiwilliges Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamten, für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des SGB V Versicherungsfreiheit besteht, dazu, dass der anfallende Krankenkassenbeitrag nach § 250 Abs. 2 SGB V allein zu tragen ist. Denn die Option einer anteiligen, beihilfekonformen Krankenversicherung, wie sie die privaten Krankenversicherer anbieten, räumt die GKV nicht ein. Die Regelung eines allgemeinen Rechts für Beihilfeberechtigte, in der GKV zu beihilfekonformen Bedingungen versichert zu sein, wäre daher dem Bundesgesetzgeber vorbehalten.

Hessen ist bundesweit das einzige Land, das sich an den Beiträgen seiner freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, durch die sogenannte Sachleistungsbeihilfe beteiligt. Damit eröffnet Hessen freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten sowie ihren Angehörigen die Möglichkeit, zum Geldwert von Sachleistungen der Krankenkasse sog. Sachleistungsbeihilfen zu erhalten. Wie jede andere Beihilfeleistung orientiert sich dabei auch die Sachleistungsbeihilfe an den konkret entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall. Sie werden daher anteilig und bis zur Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge gewährt und erleichtern die Beitragslast (§ 5 Abs. 5 HBeihVO). Sachleistungen sind zum Beispiel vertragsärztliche Behandlungen. Der Geldwert der in Anspruch genommenen Sachleistungen gilt als beihilfefähige Aufwendung. 

Der Bund und alle anderen Länder haben diese Form der Beihilfe vor Jahrzehnten abgeschafft – mit der Folge, dass dort GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mangels Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung für den vollen Beitrag allein aufkommen müssen. Diese Situation war überhaupt erst mit ausschlaggebend für die Einführung der optionalen pauschalen Beihilfe in manchen Ländern.

In Ländern, die eine pauschale Beihilfe gewähren, haben Beihilfeberechtigte mit einer Krankenvollversicherung – entweder als freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder als private Krankenversicherung (PKV) – neben der Möglichkeit der „herkömmlichen Beihilfe“ die zusätzliche Option, sich einmalig und unwiderruflich für eine nicht anlassbezogene monatliche Pauschalbeihilfe in Höhe der Hälfte ihres monatlichen Krankenversicherungsbeitrages zu entscheiden. Der Betrag dieser Pauschale ist jedoch regelmäßig auf eine maximale Höhe gedeckelt, z.B. auf die Höhe der Kosten einer Versicherung im sog. Basistarif in der PKV.

Die Ablösung der herkömmlichen Beihilfe durch ein Zuschusssystem nach dem o.g. Modell erwiese sich für die Betroffenen in der Regel als nachteilig. Denn dies würde zu einem gleichzeitigen Wegfall sonstiger Beihilfeansprüche führen. Krankheitsbedingte Mehrbelastungen, die nicht durch GKV-Leistungen gedeckt sind, müssten dann in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestritten werden oder kostspielig ergänzend privat versichert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Wallmann

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