Was wäre nötig, damit Sie und die CDU ihre Position zur pauschalen Beihilfe in Hessen überdenken? Die bisherige Stellungnahme war wenig überzeugend (Bezug zur Frage von Charlotte K. vom 2.11.2023)
Sie sagen, dass die CDU sich "gegen die optionale pauschale Beihilfe entschieden (habe), da diese sich für die Betroffenen in der Regel als nachteilig und für den Landeshaushalt als belastend erweist." Bei der hohen Zustimmung der pauschalen Beihilfe, kann man weniger von "in der Regel" sprechen. Ob es für den Landeshausalt günstiger sein könnte, die Sachleistungsbeihilfe zu behalten, kann ich nicht beurteilen; jedoch könnte ich es mir gut vorstellen, da de facto die meisten freiwillig-versicherten Beamten ihre Versicherungskosten zu 100% selber zahlen und der Landeshaushalt damit natürlich "geschont" wird. Sie schreiben nämlich, dass die Sachleistungsbeihilfe "im günstigsten Fall bis zur Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge gewährt wird und so die Beitragslast […] erleichtert."
Dieser "günstigste Fall", sollte doch aus Perspektive der Fairness der "Regelfall" sein. Der Regelfall, dass der Arbeitnehmer 50% der Krankenversicherungskosten trägt.
Sehr geehrter Herr K.,
für die Einführung einer pauschalen Beihilfe in Hessen gibt es keinen sachlichen Grund. Die rechtliche wie die tatsächliche Ausgangslage in Hessen unterscheidet sich von der aller Länder, die eine pauschale Beihilfe eingeführt haben. In allen anderen Ländern mussten die freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten ihren Krankenversicherungsbeitrag vollständig aus eigenen Mitteln aufbringen, weil die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine beihilfekonformen Tarife anbietet. In Hessen hingegen gab und gibt es seit Jahrzehnten die Sachleistungsbeihilfe zur fürsorgegerechten Unterstützung für die Beamtinnen und Beamten, die sich trotz fehlender Versicherungspflicht für eine freiwillige Versicherung in der GKV entschieden haben.
Die Sachleistungsbeihilfe ist für den Dienstherrn systemkonform und muss, wie grundsätzlich im System der Beihilfe, für tatsächlich in Anspruch genommene medizinische Aufwendungen aufkommen. Die pauschale Beihilfe hingegen ist vom Dienstherrn unabhängig davon zu leisten, ob und in welcher Höhe medizinische Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Dies ist von der beamtenrechtlichen Fürsorge jedoch nicht geboten, die allerdings prägende Grundlage im gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis bei der Ausgestaltung der Gesundheitsvorsorge ist.
In Hessen haben freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen. Darüber hinaus haben sie einen weitergehenden Anspruch auf sog. ergänzende Beihilfen auf 100 Prozent erhöhten Beihilfebemessungssatz, wenn sie beihilfefähige medizinische Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der GKV in Anspruch nehmen (z.B. Heilpraktikerleistungen, Leistungen im Bereich der Kieferorthopädie oder Wahlleistungen im Krankenhaus). GKV-versicherten Pauschalbeihilfeberechtigten anderer Länder bleiben diese Leistungen außerhalb des Leistungsspektrums der GKV vorenthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann