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Astrid Wallmann
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Frage von Herbert L. •

Das Beihilfegedönse ist nervig und nicht mehr zeitgemäß. Andere Bundesländer haben längst umgestellt. Wann ist man in Hessen soweit?

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Sehr geehrter Herr L.

bei der Beihilfe handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges beamtenrechtliches Sicherungssystem im Krankheitsfall, das dem Grundsatz der Anlassbezogenheit unterliegt. Die Beihilfen ergänzen die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass Beihilfeberechtigte im Krankheitsfall in medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen nicht durch erhebliche Aufwendungen belastet bleiben, die auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abgedeckt werden können. Der Dienstherr nimmt dabei jedoch nicht etwa hilfsweise die Rolle eines Arbeitgebers ein, sodass eine anteilige Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen, wie er Beschäftigten und Rentnerinnen und Rentnern zusteht, aus Rechtsgründen nicht umsetzbar ist.

Ein bestehendes freiwilliges Versicherungsverhältnis in der GKV, obwohl für Beamtinnen und Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherungsfreiheit besteht, führt in der Konsequenz auch dazu, dass der dafür anfallende Krankenkassenbeitrag nach § 250 Abs. 2 SGB V allein zu tragen ist, denn die Option einer anteiligen, beihilfekonformen Krankenversicherung, wie sie die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) anbieten, räumt die GKV nicht ein.

Das Beihilfesystem hat sich im Grundsatz bewährt und wird regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Wallmann

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