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Astrid Wallmann
CDU
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Frage von Matias Leão R. •

Frage an Astrid Wallmann von Matias Leão R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Wallmann!

Ich bitte Sie höflich, mir freundlicherweise für eine Wahlentscheidung Fragen zum Gesundheitsthema Pflege und Pflegefachbeirat [FbP], der am 12.02.1996 in Hessen eingerichtet wurde, zu beantworten:

Welche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse hat der FbP und wer ist derzeit dort als Mitglied erfasst?
Mit welchen Themen wurde der Beirat in der laufenden Wahlperiode befasst und in welchen konkreten Gesetzesnovellen eingebunden?
In welcher Form kann der FbP analog zum Fachbeirat Psychiatrie intensiver an gesetzlichen Vorhaben beteiligt werden?
Ist es vorgesehen, dass der FbP im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, Entwicklung von Qualitätsstandards sowie Rahmenbedingungen in der Pflege wegen ihrer Pflegeexpertise besser eingebunden wird, oder soll dies im Rahmen von Subsidiarität von einer künftigen hessischen Pflegekammer erhoben werden?
In welcher Weise können Missstände aus Rheinland-Pfalz vermieden werden, die dort in ihrer Pflegekammerordnung eine Wohlverhaltensklausel eingesetzt haben, anstatt eine Beschwerdestelle einzurichten, um Verpfeifern [Whistleblower] verbindlich und anonym die Möglichkeit anzubieten, gefährliche Pflege zu benennen und zu dokumentieren?
Wie will Hessen verhindern, dass anders als in Rheinland-Pfalz abhängig beschäftigte Pfleger[innen] nicht von Seiten ihrer Berufskammer gezwungen werden können, eine Berufshaftpflicht abzuschließen, nur weil ihre Arbeitgeber legal darüber die Auskunft verweigern können?
Sollte diese Berufshaftpflicht nicht allein für freiberufliche Pfleger[innen] vorgesehen werden?

Vielen Dank für Ihre Zeit.

Mit herzlichen Grüßen,

gez. Hr. R.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema Fachbeirat Pflege in Hessen. Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen wurden von der Landesregierung in der Drucksache 19/6541 größtenteils beantwortet. Insofern beziehe ich mich im Nachfolgenden auf diese Drucksache:

- Welche Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse hat der FbP und wer ist derzeit dort als Mitglied erfasst?
Die Aufgaben des Fachbeirates Pflege ergeben sich aus dem Errichtungserlass, der am 4. März 1996 im Hessischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde. Demnach besteht der Auftrag zur "Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen fachlichen Fragen der Pflegedienste in den verschiedenen Institutionen sowie der verschiedenen Bildungswege in den Pflegeberufen."
Die Mitglieder des Fachbeirats Pflege werden auf Vorschlag der entsendenden Organisationen und Institutionen vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration berufen.

Folgende Ministerien, Institutionen oder Organisationen sind derzeit vertreten:
• Hessisches Ministerium für Soziales und Integration - V 8 Gesundheits- und Pflegeberufe,
• Hessisches Ministerium für Soziales und Integration - II 5 Seniorinnen und Senioren,
• Hessisches Kultusministerium,
• Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst,
• Hessische Krankenhausgesellschaft,
• Hessischer Städtetag,
• Hessischer Landkreistag,
• Regierungspräsidium Darmstadt,
• Regierungspräsidium Gießen,
• Frankfurt University of Applied Sciences Fachbereich 4 Soziale Arbeit und Gesundheit,
• Hochschule Fulda - Fachbereich Pflege und Gesundheit,
• Evangelische Hochschule Darmstadt - Fachbereiche Pflege- und Gesundheitswissenschaf-ten,
• Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. - Ambulanter Bereich,
• Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. - Bereich staatliche Altenpflege,
• Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Südwest e.V.,
• Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen in Deutsch-land e.V.,
• Bundesverband Pflegemanagement - Landesgruppe Hessen,
• Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS) e.V. - Landesverband Hessen,
• Konferenz der Schulleiter der staatlich anerkannten Lehranstalten für Altenpflege in Hes-sen,
• BeKD Berufsverband für Kinderkrankenpflege Deutschland e.V.,
• Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienst e.V.,
• Deutscher Pflegeverband e.V.,
• Landesverband der Hessischen Hebammen e.V.,
• Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Hessen - GB Pflege,
• Vitos GmbH,
• Max Q. im bfw-Unternehmen für Bildung,
• BMG GmbH Institut für Bildung und Management im Gesundheitswesen,
• Institut für Fort- und Weiterbildung der Bildungsstätte für Altenpflege (AWO Nordhessen),
• Marburger Akademie für Pflege- und Sozialberufe,
• BZfGS GmbH Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe,
• Gewerkschaft ver.di - Landesbezirk Hessen.

- Mit welchen Themen wurde der Beirat in der laufenden Wahlperiode befasst und in welchen konkreten Gesetzesnovellen eingebunden?
Die seit 2013 im Fachbeirat Pflege behandelten Themen sind sehr vielfältig und betreffen Fragen der Pflege in einem umfassenden Sinne. Sie reichen deshalb von der Beschäftigung mit dem Thema Personalversorgung (Gutachten zur Personalsituation in Krankenhäusern, Hessischer Pflegemonitor, Modellvorhaben zur Gewinnung ausländischer Pflegefachkräfte, Projekte zur Werbung für den Pflegeberuf) über die Themenbereiche der Aus-, Fort- und Weiterbildung (WPO Pflege, Pflegeberufegesetz, Pflegestudiengänge, Qualifikation von Praxisanleitungen und Lehrkräften in den Pflegeausbildungen, Modellprojekte zur Berufsorientierung und zur Erschließung neuer Zielgruppen) bis zu Grundsatzfragen der Weiterentwicklung des Arbeitsfelds (Krankenhausstrukturreformgesetz, IT-unterstützte Pflege und Versorgungsunterstützung, Pflegekammer, neue Versorgungsangebote, leistungsrechtliche Veränderungen wie z.B. Pflegestärkungsgesetz).

- In welcher Form kann der FbP analog zum Fachbeirat Psychiatrie intensiver an gesetzlichen Vorhaben beteiligt werden?
Derzeit bestehen keine Pläne, die Arbeitsweise oder den Arbeitsauftrag des Fachbeirates Pflege zu ändern. Er wird bereits intensiv in Gesetzgebungsverfahren einbezogen. Der Fachbeirat Psychiatrie hat ebenfalls nur beratende Aufgaben im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren.

- Ist es vorgesehen, dass der FbP im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, Entwicklung von Qualitätsstandards sowie Rahmenbedingungen in der Pflege wegen ihrer Pflegeexpertise besser eingebunden wird, oder soll dies im Rahmen von Subsidiarität von einer künftigen hessischen Pflegekammer erhoben werden?
Nach dem derzeit gültigen Erlass vom 4. März 1996 hat der Fachbeirat Pflege beratende Funktion. Er wird bereits in die Erörterung von Gesetzgebungsverfahren einbezogen. Dieser Einbezug kann aber nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren der Evaluation, der Ressortabstimmung, der Regierungsanhörung und der Entscheidung des Parlaments ersetzen.
Wie der Antwort auf Frage 1 zu entnehmen ist, besteht bereits ein breiter Kanon an "Pflegeexpertise" aus den verschiedenen Ministerien, Institutionen und Organisationen.

- In welcher Weise können Missstände aus Rheinland-Pfalz vermieden werden, die dort in ihrer Pflegekammerordnung eine Wohlverhaltensklausel eingesetzt haben, anstatt eine Beschwerdestelle einzurichten, um Verpfeifern [Whistleblower] verbindlich und anonym die Möglichkeit anzubieten, gefährliche Pflege zu benennen und zu dokumentieren?
Wie will Hessen verhindern, dass anders als in Rheinland-Pfalz abhängig beschäftigte Pfleger[innen] nicht von Seiten ihrer Berufskammer gezwungen werden können, eine Berufshaftpflicht abzuschließen, nur weil ihre Arbeitgeber legal darüber die Auskunft verweigern können?
Die Fragen zur Pflegekammer können derzeit nicht beantwortet werden, da noch nicht feststeht, ob und wenn ja, in welcher Form eine Pflegekammer in Hessen kommen wird. Hierzu wurde kürzlich eine Befragung der Berufsträger durchgeführt, die derzeit beim Statistischen Landesamt ausgewertet wird.

Sollte diese Berufshaftpflicht nicht allein für freiberufliche Pfleger[innen] vorgesehen werden?
Die Frage der Berufshaftpflichtversicherung dürfte als Angelegenheit der Selbstverwaltung durch die Pflegekammer zu entscheiden sein. Jedoch stehen derzeit weder deren Einführung noch der Umfang der zu übertragenen Aufgaben fest.
Die Pflegekammer Rheinland-Pfalz sieht keine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder vor, sondern bietet ihre Unterstützung bei einem ergänzenden Versicherungsschutz an:

https://www.pflegekammer-rlp.de/index.php/news-lesen-130/landespflegekammer-unterstuetzt-mitglieder-bei-der-haftpflichtversicherung.html

Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann

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