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Astrid Wallmann
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Frage von Reiner G. •

Frage an Astrid Wallmann von Reiner G. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Wallmann,

vielen Dank für Ihre lapidare Reaktion auf meine konkrete Frage vom 28.05.2012 zum hessischen Ortsgerichtsgesetz - ich stelle mit Bedauern fest, dass Sie trotz meiner mehrmaligen Rückfragen nicht auf die Problematik eingehen, sondern mich nun schon bereits mehrere Wochen auf die Antwort des Jusitzministeriums warten lassen.

Entschuldigen Sie bitte Frau Wallmann, aber ich habe meine Frage ganz bewußt an Sie - als Landtagsabgeordnete - gerichtet und mich nicht an das hessische Justizministerium gewandt..

Halten Sie Ihre Zurückhaltung gegenüber kritischen Fragen zu dem ausschließlich in Hessen üblichen Verfahren, dass gem. § 14 Hessisches Ortsgerichtsgesetz die Ortsgerichtsvorsteher sogenannte Sterbefallsanzeigen an das Nachlaßgericht weiterleiten - wirklich für angemessen, wenn man bedenkt, dass sich Sterbefälle nicht als seltene Einzelfälle ereignen, sondern in allen Generationen und Gesellschaftsschichten völlig natürlich auftreten und somit früher oder später jeden einzelnen von uns allen tangieren?

Welchen tieferen Sinn, sehen Sie als Landtagsabgeordnete im § 14 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes, wenn die Sterbefallsanzeigen weiterhin ohne Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung von Ortsgerichtsvorstehern erstellt werden?

Finden Sie es in Ordnung, dass die Hinterbliebenen kurz nach dem Tod eines Angehörigen mit solchem Unsinn während der Trauer belästigt werden und dafür eine Gebühr von Euro 5,00 an das Ortsgericht zahlen müssen, wenn sich einige Zeit später trotzdem das Nachlaßgericht meldet, um die Lücken in den Sterbefallsanzeigen der Ortsgerichte zu schließen?

Ist es nicht Ihre ureigene Aufgabe als Landtagsabgeordnete den Sinn und Zweck von Gesetzen persönlich zu hinterfragen?

Nur zur Klarheit: Es handelt sich beim o.g. Thema nicht um die Meldung eines Sterbefalles beim Standesamt zum Erhalt einer Sterbeurkunde, sondern um die anschließende (unsinnige?) gebührenpflichtige Amtshandlung des Ortsgerichts.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Gantzert,

mit Bezug auf Ihre neuerliche Anfrage teile ich Ihnen mit, dass ich es für selbstverständlich halte, mich zunächst über die Rechtslage zu informieren, bevor ich auf Ihre konkreten Fragen antworte. Angesichts der Besonderheit der Materie hat dies leider etwas länger gedauert, wofür ich um Verständnis bitte.

Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann

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