Frage an Astrid Wallmann von Roland A. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Wallmann,
kennen Sie die derzeitige Rechtslage?
§ 4 der 2. DVO zum HForstG: für eine Benutzung freigegeben:
1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege,
2. für das Befahren mit Kutschen die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m,
3. für das Reiten die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m sowie die
gekennzeichneten Reitpfade.
Eine weitere Definition des Begriffs "fester Weg" wurde in die DVO nicht aufgenommen.
Bereits aus dem Verordnungtext kann man aber entnehmen, dass für das Radfahren nicht Forststraßen (befahrbar mit zweispurigen Kraftahrzeugen) gemeint sind. So auch die Antwort des Ministeriums auf die Kleine Anfrage des Abg. Schaub (SPD) vom 20.05.2003 betreffend Umgang mit Mountainbikern (Drucksache 16/178) vom 19.02.2004: „Feste Waldwege
sind ganzjährig benutzbare und damit auch befahrbare Wege.“
Vielmehr handelt es sich bisher beim Begriff "fester Weg" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den die Rechtsprechung bereits hinreichend konkretisiert ausgelegt hat und dabei insbesondere auch den Ausgleich der verschiedenen Interessen am Wald berücksichtigt. So z. B. das Urteil des VG Köln vom 02.12.2008 Az.: 14 K 5008/07:
"Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff des „befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit „befestigte" Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem Untergrund erstrecken soll."
Die Verwendung des Begriffs der „festen" Wege macht deutlich, dass das Fahrradfahren auch auf von Natur aus festen Wegen zugelassen sein soll. Die Beschränkung des Radfahrens auf „feste" Wege war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausreichend für einen Ausgleich zwischen dem Erholungsinteresse der Radfahrer und den gegenläufigen Interessen anderer Erholungssuchender sowie dem Interesse am Schutz des Waldbodens und des Wildbestandes…
Sehr geehrter Herr Albrecht,
vielen Dank für Ihre Email.
Vorweg (ist auch auf meiner Homepage unter dem Link http://www.astrid-wallmann.de/aktuelles.php?view=blogdetail&id=516 nachlesbar): Mir ist und war es stets ein Anliegen, das Radfahren bzw. Mountainbiking im Wald zu unterstützen. Weitere Vertreter der CDU Wiesbaden und ich haben eine Mountainbike-Strecke im Wiesbadener Stadtwald initiiert und dies ist in enger Abstimmung der vor Ort ansässigen Radsportverbände und Waldbesitzern erfolgt. Zugegebenermaßen war dies nicht immer einfach, denn es ist notwendig, dass alle Verfahrensbeteiligten an einem Strang ziehen. Inzwischen konnte eine Einigung mit dem Wiesbadener Umweltamt und Hessenforst erzielt werden. Ich habe diese Strecke von Anfang an unterstützt und möchte auch, dass in Zukunft das Radfahren in den hessischen Wäldern möglich ist.
Nach Auskunft des Hessischen Umweltministeriums wurde die Novellierung des Hessischen Waldgesetzes mit dem Ziel vorbereitet, auch der modernen Entwicklung des Mountain-Biking im Wald Rechnung zu tragen. Seit dem 27. Juni 2012 befindet sich dieser Gesetzentwurf in der Regierungsanhörung. Unter den angehörten Verbänden befinden sich unter anderem auch der Hessische Radfahrerverband e.V. und die Deutsche Initiative Mountain Bike e.V. (DIMB).
Für mich ist selbstverständlich, dass die im Anhörungsverfahren gemachten Vorschlägen und Anregungen berücksichtigt und am Ende zu einer für alle Beteiligten tragfähigen Lösung führt.
Nun zur DVO zum HForstG: Die von Ihnen gemachten Ausführungen zu der 2. DVO sind zutreffend.
Allerdings sind zum bisherigen Verständnis eines "festen Weges" folgende Erläuterungen notwendig: Zu der Zeit, in der die 2.DVO zum HForstG in Kraft trat (13. Juli 1980), bestand keine Veranlassung bzw. kein näherer Regelungsbedarf zu der Frage, was unter einem festen Waldweg zu verstehen ist. Seither hat sich das Freizeitverhalten unserer Gesellschaft stark geändert. Die Ansprüche an den Wald sind größer und umfangreicher geworden, die Konflikte haben zugenommen.
Zum Zeitpunkt der Verordnung ging man davon aus, dass unter festen Waldwegen keine schmalen Waldpfade, die durch Waldbestände hindurch führen, gemeint waren.
Die 2. DVO zum HForstG benennt zwar im § 4 Abs. 1 Nr. 1. für das Radfahren - bzw. später dann für das Mountain-Biken als besondere Form des Radfahrens - keine Mindestbreite, sie bezieht sich aber auf Waldwege und nicht auf Waldpfade, die heutzutage bei Mountain-Bikern als "Trails" bezeichnet werden.
Auch das zitierte Urteil des VG Köln, welches auf der Grundlage der landesrechtlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen erging, ist zutreffend. Auch dieses Urteil stellt darauf ab, dass es sich um einen "Weg" handelt, der rechtmäßig in Abstimmung mit dem Waldbesitzer und allen weiteren zu beteiligenden Stellen geschaffen wurde. Die Art des Ausbaus (befestigt/"naturfest") spielt dabei keine Rolle.
Abschließend: Die aktuelle (und berechtigte) Debatte um eine mögliche Neuformulierung zeigt deutlich, dass noch Gesprächsbedarf besteht - das gilt auch für mich als Abgeordnete. Zumal ich persönlich eine Neuformulierung bez. des Radfahrens als nicht notwendig erachte. Ebenso gibt es auch Abgeordnete, die dies anders beurteilen und sich eine solche Neufassung wünschen. Insofern bleiben die weiteren Diskussionen innerhalb der Fraktionen abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann