Frage an Astrid Wallmann von Reiner G. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Wallmann,
obwohl gem. § 14 Ortsgerichtsgesetz der Ortsgerichtsvorsteher die Sterbefallsanzeige an das Nachlaßgericht beim Amtsgericht zu erteilen hat, erhalten in meiner Heimatgemeinde Roßdorf die Hinterbliebenen kurze Zeit nachdem der Tod eines Angehörigen beim Standesamt gemeldet wurde ein Blankoformular einer Sterbefallsanzeige zugeschickt. Im Begleitschreiben wird der Empfänger aufgefordert, dieses sehr unübersichtliche Formular ausgefüllt an das Ortsgericht zurückzuschicken.
Nach Rücklauf dieses - mehr schlecht als recht - ausgefüllten Formulars bringt der Ortsgerichtsvorsteher seine eigenhändige Unterschrift und das Dienstsiegel des Ortsgerichts auf dieser "Sterbefallsanzeige" an und leitet das Formular an das Nachlaßgericht beim Amtsgericht Darmstadt weiter, ohne zuvor die Angaben auf Plausibilität und Vollständigkeit zu überprüfen und mit den Daten aus dem Personenstandsregister beim Standesamt abzugleichen bzw. ggf. offene Fragen mit den Angehörigen zu klären.
Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob diese Vorgehensweise bei der Erstellung von Sterbefallsanzeigen durch den Ortsgerichtsvorsteher der geübten Praxis in Hessen entspricht, oder ob - wie ich vermute - sich in meiner Heimatgemeinde Roßdorf eine Routine beim Ortsgericht entwickelt hat, die keineswegs dem eigentlichen Sinn der Sache entspricht, nämlich der Entlastung des Nachlaßgerichtes bzw. ggf. der rechtzeitigen Nachlaßsicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Gantzert,
vielen Dank für Ihre Email bzw. Ihre Frage.
Ich bin bemüht, Ihre Frage zu beantworten. Derzeit warte ich noch auf Rückmeldungen verschiedener Stellen und bitte Sie daher noch um ein wenig Geduld.
Ich werde Ihnen sodann die Antwort unverzüglich zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann
Sehr geehrter Herr Gantzert,
nach Einholung von Informationen und Prüfung der Rechtslage bin ich der Meinung, dass die von Ihnen angesprochene Regelung durchaus ihre Berechtigung hat und einen wichtigen Zweck erfüllt. Eine Sterbefallsanzeige dient dazu, dem zuständigen Amtsgericht jeweils zeitnah Gelegenheit zu der Prüfung zu geben, ob es in seiner Eigenschaft z. B. als Nachlass- oder Vormundschaftsgericht Veranlassung hat, tätig zu werden. Eventuelle Maßnahmen des Amtsgerichts dienen insoweit letztlich auch der Sicherung der Ansprüche bzw. Rechtstellung potentiell Betroffener, hier etwa der Erben oder auch von minderjährigen Kindern. Da die Sterbefallsanzeige „nur“ eine erste Information über das Vorliegen eines Sterbefalls ist, obliegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen, ggfs. auch die von Ihnen angesprochene Prüfung von „Plausibilität und Vollständigkeit“, dem zuständigen Amtsgericht. Dass für eine Sterbefallsanzeige eine Gebühr in Höhe von fünf bzw. ab Mai 2012 sechs Euro anfällt, halte ich vor dem Hintergrund des geschilderten Zwecks grundsätzlich für angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann