Frage an Arndt Klocke von Tobias K. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrter Herr Klocke!
Ich möchte noch einmal Bezug nehmen auf die Frage von Herrn Gollan vom 25.02. und Ihre Antwort vom 02.03.:
Können Sie mir noch einmal genau erläutern, aus welcher Formulierung in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes die Berücksichtigung der kirchlichen Hochschulen hervorgeht?
Dort werden die "die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes " erwähnt. In diesen Paragraphen sind die kirchlichen Hochschulen nicht aufgeführt.
Desweiteren sah der (abgelehnte) Änderungsantrag der Linken (Drucksache 15/1367) vor, die beiden Hochschulen ausdrücklich mit in das Gesetz aufzunehmen. Dies wäre doch nicht notwendig gewesen, wenn sie sowieso enthalten wären.
Vielen Dank im Voraus für die erneute Erläuterung.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kuberski
Sehr geehrter Herr Kuberski,
die eindeutige Nennung jeder einzelnen Hochschule, die von spezifischen Gesetzespassagen betroffen ist, stellt eine unnötige Verkomplizierung eines Gesetzes dar und erschwert künftige Anpassungen. Daher wird auf andere Passagen verwiesen, in denen der Status einer Hochschule und ggf. ihr Name geklärt wird.
Wie Sie der Begründung zum rot-grünen Änderungsantrag entnehmen können, stellt
„Die Änderung in Satz 1 [Artikel 2 § 1 Absatz 2] (…) sicher, dass Hochschulen, für die das Land eine finanzielle Mitverantwortung trägt, künftig Mittel zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium erhalten können. Hochschulen im Sinne des § 81 Absatz 1 Hochschulgesetz können daher nach Maßgabe der Rechtsverordnung gem. § 5 Qualitätsverbesserungsmittel im Rahmen ihrer Refinanzierung erhalten (…).“
In § 81 Absatz 1 Hochschulgesetz heißt es:
„Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975(GV. NRW. S.312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes.“
Bei diesen (staatlich refinanzierten) Hochschulen handelt es sich um die konfessionellen Hochschulen, eben die Katholische Hochschule NRW und die Evangelische Fachhochschule Bochum.
Mit freundlichen Grüßen
Arndt Klocke